Schutz von Telekommunikationsnetzen und -diensten
Berlin: (hib/STO) Über Anforderungen zum Schutz von Telekommunikationsnetzen und -diensten vor Störungen und Risiken berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/7682(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/7504(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Danach obliegt die „Telekommunikationssicherstellungspflicht“, deren Umsetzung durch die Bundesnetzagentur überprüft wird, den durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verpflichteten Telekommunikationsunternehmen.
Durch die technologieoffene Ausgestaltung des TKG liege die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen sowie deren spezifische Umsetzung in der Verantwortung der verpflichteten Telekommunikationsunternehmen, führt die Bundesregierung weiter aus. Dem TKG zufolge „haben die Betreiber der öffentlichen Telekommunikationsnetze und die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, um ihre Telekommunikationsnetze und -dienste vor Störungen und Risiken zu schützen und damit die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen“, heißt es in der Antwort ferner.
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind solche Vorkehrungen und Maßnahmen laut Vorlage angemessen, wenn der dafür erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden Telekommunikationsnetze oder -dienste steht. Einzelheiten zu den zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen und Maßnahmen regele die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in entsprechenden Veröffentlichungen, die einer stetigen Fortschreibung unterliegen.
Diese werden den Angaben zufolge gegenwärtig auch unter dem Eindruck des Stromausfalls vom 3. bis 7. Januar 2026 im Berliner Bezirk Steglitz-Zehlendorf insbesondere in Hinsicht auf die Stärkung der Krisenkommunikation, die Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten sowie die Energieversorgung aktualisiert. Bei der Notstromversorgung von Telekommunikationsanlagen müssten insbesondere die technische Realisierbarkeit am jeweiligen Standort sowie die insgesamt für präventive Vorkehrungen und Maßnahmen anfallenden Kosten berücksichtigt werden, schreibt die Bundesregierung des Weiteren. Darüber hinaus prüfe sie Bundesregierung, inwieweit im Rahmen der sich gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren befindlichen Anpassung des TKG aufgrund des Ereignisses in Berlin Änderungen der zugrunde liegenden Vorschriften erforderlich sind.