Strahlenschutzrecht soll entbürokratisiert werden
Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung plant, das Strahlenschutzrecht zu entbürokratisieren. Der Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (21/8415(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sieht daher zahlreiche Maßnahmen vor, um „unter Bewahrung des hohen Strahlenschutzniveaus“ Bürokratie abzubauen, die Digitalisierung voranzutreiben und das Strahlenschutzrecht weiter zu modernisieren. Der Bundestag soll am Donnerstag, 15. Oktober 2026, erstmals über den Entwurf beraten. So soll unter anderem die Zahl der einzureichenden Unterlagen in Anzeige- und Genehmigungsverfahren unter anderem durch die Verfolgung des „Once-only-Prinzips“ reduziert werden. Aufbewahrungsfristen sollen verringert und zwingende gesetzliche Befristungen von Genehmigungen gestrichen werden.
Gleichzeitig ist vorgesehen, durch Digitalisierung die Prozesseffizienz zu steigern und Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Der Strahlenpass soll digitalisiert und Schriftformerfordernisse sollen gestrichen werden. Darüber hinaus ist geplant, das Strahlenschutzrecht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand anzupassen, indem etwa die Regelungen zum Schutz vor Radon überarbeitet werden. Hinsichtlich der Kernfusion stellt der Gesetzentwurf klar, dass es sich bei Fusionsanlagen um Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung handelt.
Mit dem Gesetz will die Bundesregierung den Kabinettsbeschluss zum Bürokratieabbau vom 5. November 2025 sowie die Maßnahmen aus der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4. Dezember 2025 im Bereich des Strahlenschutzrechts umsetzen.
Der Aktionsplan der Bundesregierung „Deutschland auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“ sehe außerdem vor, dass das Strahlenschutzgesetz eine „explizite Regelung zur Kernfusion enthält, schreibt die Bundesregierung. Ziel sei es, “für Forschung, Entwicklung und unternehmerisches Engagement die notwendige Rechtssicherheit und -klarheit für den anwendbaren regulatorischen Rahmen zu schaffen„.
In einer dem Gesetzentwurf beigefügten Stellungnahme dringt der Bundesrat auf Änderungen. So spricht er sich unter anderem für eine pauschale Anwendung des Once-Only-Prinzips auf alle strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren aus. Eine Verkürzung der Prüffrist für Anzeigen von Röntgeneinrichtungen von zwei Wochen auf zehn Tage lehnt er hingegen ab. In der Stellungnahme heißt es, dass die Verkürzung der Prüffrist von vier auf zwei Wochen bereits 2024 zu einer “signifikanten Reduktion der Sicherheit von Anwendern und Patientinnen und Patienten sowie zu einer Risikosteigerung für den Strahlenschutzverantwortlichen„ geführt habe. Eine Frist von zehn Kalendertagen sei für eine ordnungsgemäße Prüfung von Anzeigen zu kurz. Angesichts der dünnen Personaldecke in den Behörden könne eine derartige Fristverkürzung nicht durch Digitalisierung oder Optimierung der Prozesse kompensiert werden.
Der Bundesrat lehnt auch Änderungen ab, die die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für genehmigungsbedürftige medizinische Forschungen in bestimmten Fällen vom Bundesamt für Strahlenschutz als zuständige Genehmigungsbehörde auf die Aufsichtsbehörden der Länder verlagern würden. Dabei handele es sich nicht um einen Bürokratieabbau, sondern lediglich um eine Verlagerung von Prüfaufgaben, die zudem zu einem zusätzlichen Abstimmungsaufwand zwischen den Behörden führen könne, so die Länderkammer.
In ihrer Gegenäußerung betont die Bundesregierung, dass eine pauschale Anwendung des Once-Only-Prinzip auf alle strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren “im Moment abzulehnen„ sei. Zunächst müssten Erfahrungen mit dessen Praktikabilität gesammelt werden.
Auch die Einwände der Länderkammer gegen Fristverkürzungen und die Verlagerung von Prüfungsaufgaben lehnt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme ab: Eine zehntägige Anzeigefrist sei angesichts des “vergleichsweise geringen behördlichen Prüfaufwands„ und des hohen Beschleunigungsinteresses der Anzeigenden aus Sicht der Bundesregierung angemessen.
Bezüglich der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für genehmigungsbedürftige medizinische Forschungen erläutert die Bundesregierung, dass das Bundesamt für Strahlenschutz Nachweise zwar nicht mehr standardmäßig prüfen werde, bei Zweifeln an dem Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen jedoch diese nachfordern könne. Zur Kernaufgabe der Strahlenschutzaufsicht durch die Länder gehöre es außerdem, dass “Geräte und radioaktive Stoffe, die dem Strahlenschutzrecht unterfallen„, nur bei Vorliegen der entsprechenden Zulassungen eingesetzt werden dürfen.