03.11.2026 Finanzen — Antwort — hib 878/2026

Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen

Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung rechnet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom November 2025 nicht mit einer raschen Lösung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen von Sportvereinen. In ihrer Antwort (21/8811(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/8499(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) verweist sie zur Begründung auf die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten und die Komplexität des Themas. Es bleibe abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Verwaltungsregelung angepasst oder dem Gesetzgeber eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorgeschlagen werde. Bei einer möglichen Neuregelung wolle die Bundesregierung die Anliegen der Vereine so weit wie möglich berücksichtigen und eine zusätzliche umsatzsteuerliche Belastung ebenfalls so weit wie möglich vermeiden.

Die Fragesteller hatten ausgeführt, dass der Bundesfinanzhof im November 2025 in einem Verfahren zum Vorsteuerabzug eines gemeinnützigen Sportvereins entschieden habe, dass Mitgliedsbeiträge in diesem Fall nicht von der Umsatzsteuer befreit seien. Eine Rolle habe dabei auch gespielt, was umsatzsteuerrechtlich als sportliche Veranstaltung gelte und was nicht. Das Urteil widerspreche unter Berufung auf EU-Vorgaben der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung. In der Folge hätten einzelne Sportverbände und der Bundesrat auf bestehende Rechtsunsicherheiten hingewiesen.

Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort, dass Sportvereine hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer Mitgliedsbeiträge von den Grundsätzen des Urteils betroffen sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind sogenannte echte Mitgliederbeiträge, die der Erfüllung der satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke dienen, nicht umsatzsteuerbar. Es fehle an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend könnten Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins aber auch die Gegenleistung für Dienstleistungen des Vereins sein und damit zu steuerbaren Leistungen führen.

Die Bundesregierung verweist zugleich darauf, dass sportliche Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine bereits heute unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sind. Dies gelte etwa für Sportkurse, Lehrgänge, Training und Wettkämpfe, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren bestehe. Dazu zählten neben Start- und Meldegeldern auch Mitgliedsbeiträge, die zur aktiven Teilnahme an solchen Veranstaltungen entrichtet würden. Nicht unter die Steuerbefreiung falle dagegen die bloße Überlassung von Sportstätten. Eine Ausweitung der Steuerbefreiung - unter weitestgehender Ausschöpfung des Ermessensspielraums der entsprechenden EU-rechtlichen Regelung - auf solche Leistungen hätte nach Angaben der Bundesregierung allerdings zur Folge, dass ein Vorsteuerabzug für den Betrieb solcher Sportstätten ausgeschlossen wäre und ein bereits vorgenommener Vorsteuerabzug gegebenenfalls anteilig rückgängig gemacht werden müsste.. „Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf das Finanzierungskonzept kürzlich errichteter bzw. geplanter - insbesondere auch kommunaler - Sportstätten“, schreibt die Bundesregierung weiter.

Mit Blick auf die derzeitige Rechtslage führt die Bundesregierung aus, dass sich für Vereine an der bisherigen umsatzsteuerlichen Behandlung zunächst nichts ändere. Sie könnten ihre gegen Mitgliedsbeiträge erbrachten Leistungen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber als umsatzsteuerbar ansehen und - soweit keine Steuerbefreiung greife - Umsatzsteuer abführen und gegebenenfalls einen Vorsteuerabzug aus ihren Eingangsleistungen geltend machen. Ebenso könnten sie entsprechend der Verwaltungsauffassung an der Behandlung als nicht umsatzsteuerbar festhalten. Einen Nichtanwendungserlass zum Urteil, nach dem die Linken gefragt hatten, erwägt die Bundesregierung laut Antwort nicht.

Wie viele der insgesamt rund 86.000 Sportvereine in Deutschland von den Auswirkungen des Urteils betroffen sind, kann die Bundesregierung nicht angeben. Auch eine verlässliche Schätzung sei mangels weiterführender Informationen nicht möglich. Die Grundsätze des Urteils seien zudem nicht ausschließlich auf Sportvereine anzuwenden.