Wirtschaft

Anhörung zu Vorlagen zum Netzanschlusspaket

Zeit: Mittwoch, 7. Oktober 2026, 8 bis 10 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal PLH E.200

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat sich am Mittwoch, 7. Oktober 2026, in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens (21/7866(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/8299(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) befasst. Das sogenannte „Netzpaket“, mit dem die Bunderegierung den Zubau von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern besser mit dem tatsächlichen Netzausbau abstimmen will, wurde dabei stark kritisiert. Vor allem der sogenannte Redispatch-Vorbehalt, der als das Herzstück des Entwurfs gilt, wurde von der Mehrheit der Sachverständigen als „Hauptproblem des Gesetzentwurfs“ und als „verfassungswidrig“ bezeichnet.

Gegenstand der Anhörung waren auch ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Flexibel, digital und effizient – Ein Netzpaket für ein versorgungssicheres 100%-Erneuerbare-Energiesystem“ (21/8121(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sowie zwei Anträge der Fraktion Die Linke mit den Titeln „Innovative Netzengpasslösungen vorantreiben – Ausbau der erneuerbaren Energien nicht ausbremsen“ (21/7906(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) und „Bezahlbar und erneuerbar – Übertragungsnetze in öffentlicher Hand“ (21/3911(Dokument, öffnet ein neues Fenster)).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine stärkere Priorisierung von Netzanschlüssen vor. Hintergrund ist, dass bei Netzbetreibern die Zahl der sogenannten Netzanschlussbegehren massiv gestiegen ist. Das Spektrum der Kriterien reicht dabei von der Erfüllung gesetzlicher Zielvorgaben über die Netzdienlichkeit bis hin zu raumplanerischen Gebietsausweisungen.

Außerdem ist ein sogenannter Redispatch-Vorbehalt vorgesehen, ein Regulierungsmechanismus, der regelt, dass Betreiber neuer Erneuerbare-Energien-Anlagen in überlasteten Netzgebieten bei netzbedingten Abregelungen – dem Redispatch – künftig zehn Jahre lang auf Entschädigungen verzichten müssen, wenn sie wegen Netzengpässen abgeschaltet werden. Als Engpassgebiet soll ein Netzbereich gelten, in dem im Vorjahr mindestens drei Prozent der Erzeugung abgeregelt wurden. Bisher bekamen Betreiber auch dann Geld, wenn ihre Anlagen zwangsweise gedrosselt wurden.

„Redispatch-Vorbehalt führt zu Fehlanreizen“

Bernhard Strohmayer, Leiter beim Erneuerbare Energien Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne), sieht als „das Hauptproblem des Gesetzentwurfs“ den Wegfall des unbedingten Netzanschlussanspruchs in kapazitätslimitierten Gebieten, „der mit dem Redispatch-Vorbehalt einhergeht“. Seit dem Stromeinspeisungsgesetz und insbesondere ab dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2004 habe der gesetzliche Netzanschlussanspruch das Fundament für die erfolgreiche Integration erneuerbarer Energien gebildet. Der im Entwurf vorgesehene Wegfall des gesetzlichen Netzanschlussanspruchs führe zu erheblichem Schaden an den Prinzipien des EEGs, da der Netzzugang auf individuelle Verträge verlagert würde. Der Redispatch-Vorbehalt führe zu Fehlanreizen und erhöhe die Erlöse der Netzbetreiber.

Ein Netzbetreiber würde Anlagen mit Redispatch-Vorbehalt bevorzugt abregeln, „denn dies erhöht die Wirtschaftlichkeit des Netzbetreibers“, sagte Strohmayer. Die betroffenen Anlagen verlören ihre Finanzierungsgrundlage. Das Verteilungsnetz werde dadurch nicht schneller ausgebaut, erklärte er das Problem. Die geplante Priorisierung und vorgesehene Abkehr vom Windhund-Prinzip sei im Grundsatz ein richtiger Schritt. Die geplante Regelung überlasse struktur- und industriepolitische Entscheidungen jedoch fast ungesteuert dem Ermessen der einzelnen Netzbetreiber.

Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit befürchtet

Prof. Dr. Thorsten Müller, Professor für Umweltenergierecht an der Leuphana Universität Lüneburg und Wissenschaftlicher Leiter und Gründer der Stiftung Umweltenergierecht, schloss sich seinen Vorrednern an. Auch er gab zu bedenken, „dass der Redispatch-Vorbehalt mit erheblichen unionsrechtlichen Risiken verbunden ist“. Der Artikel 6 Absatz 2 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EBM-RL) erlaube Beschränkungen des Netzzugangs nur bei konkreten Kapazitätsengpässen, führte er aus. Zudem überzeuge der Schwellenwert von fünf Prozent Redispatch-Volumen EU-rechtlich nicht.

Die geplante Regelung zur Ausweisung der kapazitätslimitierten Gebiete in Paragraf 14 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und die Rechtsfolgen wiesen eine Reihe vermeidbarer Unklarheiten auf. „Diese führen zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten und damit Rechtsunsicherheit“, sagte Müller. Außerdem führten die geplanten Priorisierungsregelungen des Paragrafen 17b EnWG zu Rechtsunsicherheit dahingehend, ob die geplante Neuregelung den Netzanschlussvorrang für Erneuerbare-Energien-Anlagen durchbrechen solle. „Es sollte ein eindeutiges Verhältnis von Paragraf 17b EnWG-Regierungsentwurf und Paragraf 8 Absatz 1 EEG festgeschrieben werden und der Erneuerbare-Energien-Vorrang in Paragraf 8 EEG erhalten bleiben“, forderte Müller.

„Redispatch-Vorbehalt führt zu kapazitätslimitierten Netzgebieten“

„Wir lehnen den Redispatch-Vorbehalt vollständig ab“, sagte Dr. Christine Falken-Großer, Hauptgeschäftsführerin beim Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE). Mit dem Instrument würden Erlösausfälle von bis zu 20 Prozent unentschädigt provoziert. Er stelle eine Umkehrung des Verursacherprinzips dar, verstoße gegen EU-Recht und greife unzulässig in die kommunale Flächenplanung ein. Der im Regierungsentwurf verankerte Redispatch-Vorbehalt erschüttere die Finanzierungsbedingungen der erneuerbaren Energien an ihren Grundlagen. Durch die geplante Regelung sollten Netzbetreiber sogenannte kapazitätslimitierte Netzgebiete ausweisen können: „Dieser Mechanismus löst kein einziges netztechnisches Problem, sondern wälzt die volkswirtschaftlichen Kosten und das Betriebsrisiko verzögerter Ausbaumaßnahmen einseitig auf die Erzeuger ab“, sagte Falken-Großer.

Der geplante Redispatch-Vorbehalt mit seiner gesetzlichen Fünf-Prozent-Schwelle führe zu einer flächendeckenden Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete. Von dieser Ausweisung wären rund 40 Prozent des künftigen Zubaus von Windenergie- und Photovoltaikanlagen unmittelbar betroffen. Anstatt eine effiziente Synchronisierung von Anlagenzubau und Netzausbau zu erreichen, verfehle das Instrument seine klimapolitischen und ökonomischen Ziele vollständig. „Unberechenbare Erlösausfälle von bis zu 20 Prozent des Jahresertrags entziehen Investoren und Banken jegliche Kalkulationsgrundlage“, sagte sie.

„Redispatch-Vorbehalt vollständig streichen“

Bärbel Heidebroek, Präsidentin des Bundesverbands WindEnergie, spricht sich ebenfalls klar gegen den Redispatch-Vorbehalt und Redispatch-Gebiete aus. Beides könne nicht nur „zu jährlichen Energieverlusten von mehr als 25 Prozent führen“. Ein erzwungener Entschädigungsverzicht sowie die vorgesehene Ausgestaltung der Engpassgebiete seien „europarechts- und verfassungswidrig“. Langwierige Rechtsstreitigkeiten sowie erhebliche Schadensersatzforderungen seien zu erwarten. „Daher sollte der Redispatch-Vorbehalt vollständig gestrichen werden“, forderte Heidebroek.

Um Netze zu entlasten, solle Strom vor dem Netzverknüpfungspunkt nutzbar gemacht werden: Statt der Erzeugung solle die Einspeisung gesteuert werden, und die Hindernisse für die Direktbelieferung und Verwendung in Speichern, Elektrolyseuren sowie Power-to-Heat sollten beseitigt werden. Außerdem sollten die gemeinsame Nutzung von Anschlüssen durch Erzeuger, Speicher und Verbraucher rechtssicher ermöglicht und die Anschlussrechte von Speichern verbessert werden. Generell solle gelten, dass EEG-Anlagen Vorrang beim Netzzugang gewährt werde.

„Verlässliche Netzanschlüsse sind eine Grundvoraussetzung“

Johanna Friebel, Referatsleiterin Verfassungs- und Verwaltungsrecht beim Deutschen Landkreistag, warnte, dass die bestehenden Netzengpässe vorrangig durch einen beschleunigten Ausbau und eine intelligente Steuerung der Stromnetze überwunden werden. „Der vorliegende Gesetzentwurf verlagert den Schwerpunkt zu stark auf die Bewirtschaftung knapper Netzkapazitäten und zu wenig auf deren nachhaltige Erweiterung“, sagte Friebel. Für die kommunale Energiewende seien verlässliche Netzanschlüsse eine Grundvoraussetzung.

Die Pläne, für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen in Regionen mit besonders hohen Netzengpässen bzw. Abregelungsquoten einen „Redispatch-Vorbehalt“ einzuführen, sieht sie kritisch. „Diese Regelung ändert das Grundprinzip des ,Einspeisevorrangs' grundsätzlich ab und erhöht die wirtschaftlichen Risiken von Investitionen in erneuerbare Energien“, sagte Friebel. Insbesondere in Regionen mit bereits hohem Ausbaugrad könnten neue Projekte erschwert werden. Aus Sicht der Kommunen bestehe die Gefahr, dass die Umsetzung lokaler Energiewende- und Wärmeprojekte verzögert werde.

„Es braucht eine Priorisierung“

Dr. Andreas Bublitz, Leiter der Abteilung Netzzugang und Netzkunden bei TransnetBW, der in der Anhörung stellvertretend für die insgesamt vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (50Hertz, Amprion, Tennet und TansnetBW) gesprochen hat, sprach von der „Chance“, die das parlamentarische Verfahren zum Netzpaket biete, „jetzt die Weichen dafür zu stellen, dass die begrenzten Schaltfelder und Anschlussmöglichkeiten im Übertragungsnetz bestmöglich genutzt werden“. Dafür brauche es „klare politische Entscheidungen“ darüber, welche Anschlusskapazitäten für welche Nutzergruppen freigehalten werden sollen und wie Projekte mit herausragender wirtschafts- und industriepolitischer Bedeutung rechtssicher priorisiert werden.

Die wachsende Zahl von Anschlussbegehren im Übertragungsnetz sei Ausdruck einer hohen Investitionsbereitschaft in Zukunftsprojekte am Wirtschaftsstandort Deutschland. „Dabei konkurrieren Großbatteriespeicher, Rechenzentren, Elektrolyseure, Erneuerbare-Energien-Anlagen und industrielle Großverbraucher zunehmend um dieselben knappen Netzverknüpfungspunkte, Schaltfelder sowie Planungs- und Baukapazitäten“, sagte er. Trotz eines hohen Grads beim Aus- und Neubau von Übertragungsnetzen, wolle er deutlich machen, dass die Nachfrage nach Netzanschlüssen kurz- und mittelfristig deutlich über dem verfügbaren Angebot liegen werde. Diese Situation zeige, dass es eine Priorisierung brauche. „Und diese Priorisierung sollte nicht durch die Übertragungsnetzbetreiber oder Netzbetreiber vorgenommen werden, sondern aufgrund der weitgehenden wirtschaftlichen industriepolitischen Bedeutung sollten diese aus der Politik kommen“, sagte er.

„Ausbau der Verteilnetze parallel beschleunigen“

Dr. Kai Roger Lobo, stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Leiter der Abteilung Energiewirtschaft im Verband kommunaler Unternehmen (VKU), lobte den Entwurf für ein Netzapaket. „Er adressiert den zentralen Engpass der Energiewende und soll den Ausbau erneuerbarer Energien besser mit dem Netzausbau verzahnen“, sagte er. Angesichts stark gestiegener Anschlussbegehren bei zunehmend knappen Kapazitäten setze der Entwurf „an den richtigen Stellen an“. Jedoch müsse der Ausbau der Verteilnetze parallel beschleunigt werden. „Ein zügiges Verteilnetzpaket muss folgen, sonst verschiebt das Netzanschlusspaket den Engpass nur, statt ihn aufzulösen“, sagte Lobo.

Der geplante Redispatch-Vorbehalt wird vom VKU begrüßt. „Zentral ist, dass die technologiespezifische Ermittlung der Redispatch-Raten als verbindliche Muss-Regelung ins Gesetz aufgenommen wird“, forderte Lobo. So entstehe ein geeignetes Instrument zur besseren regionalen Synchronisierung vom Ausbau erneuerbarer Energien und dem Netzausbau. Die Begrenzung der maximalen Anschlussleistung für Photovoltaik- und Windanlagen solle beibehalten werden, da sie Anreize zur konsequenten und verbindlichen Überbauung von Netzverknüpfungspunkten setze.

„Gesetzliche Grundlage für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren“

Christian Seyfert, Hauptgeschäftsführer des Verbands der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK), begrüßte zwar, dass mit der Änderung des Energiewirtschaftsrechts, dem nun vorliegenden Netzpaket, „erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren geschaffen wird“. Allerdings müssten die Regeln für die Priorisierung von Netzanschlussvergaben auf gesetzlicher Ebene um die Berücksichtigung industrieller Projekte ergänzt werden. „Industrielle Transformations- und Elektrifizierungsprojekte müssen bei Priorisierungsentscheidungen zur Netzanschlussvergabe ausdrücklich berücksichtigt werden“, verlangte Seyfert.

In industriell geprägten Netzen mit mehreren industriellen Netzanschlussbegehren solle der zuständige Netzbetreiber angemessenen Spielraum erhalten, die Netzanschlussbegehren zu koordinieren. „Die bereits im Gesetzentwurf angelegte Freihaltung von Netzanschlusskapazitäten muss explizit auch als regional ausgestaltbare Kontingentierung für industrielle Anschlussbegehren nutzbar sein“, sagte er. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Reduzierung vorgehaltener Anschlussleistung nach fünf Jahren berge erhebliche Risiken für Transformations- und Investitionsvorhaben in der Industrie und werde daher abgelehnt. (nki/07.10.2026)