Anträge zu GKV-Finanzreform und Gebäudemodernisierungsgesetz erfolglos

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, (v.l.) mit Sigrid Emmenegger, Peter Frank, Rhona Fetzer, Astrid Wallrabenstein, Ann-Katrin Kaufhold, Christine Langenfeld, Thomas Offenloch, Holger Wöckel während einer Sitzung im Februar 2026 (© picture alliance/dpa | Uli Deck)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am Donnerstag, 9. Juli 2026, zwei Eilanträge zur Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz (21/6130(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 216559) abgelehnt und einen Antrag im Organstreitverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz (21/6278(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/6565(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/7009(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/7010(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) verworfen.
Eilanträge zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz
Die Antragsteller – die Abgeordneten Dr. Janosch Dahmen (Bündnis 90/Die Grünen) und Ates Gürpinar (Die Linke) – sehen sich laut einer Pressemitteilung des Gerichts aufgrund von Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung verletzt. So seien die Änderungsanträge wie im Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz im Jahr 2023 umfangreich und komplex und mit zu wenig Vorbereitungszeit zur Verfügung gestellt worden. Mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielten die Antragsteller letztlich darauf ab, dem Deutschen Bundestag die für den 10. Juli 2026 anberaumte zweite und dritte. Lesung des Gesetzentwurfs zu untersagen.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien ohne Erfolg geblieben, heißt es in der Mitteilung. Aufgrund der Eilbedürftigkeit werde den Beteiligten die Begründung der Entscheidung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gesondert übermittelt.
Organstreitverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz
Im Fall des Gebäudemodernisierungsgesetzes (Aktenzeichen: 2 BvE 3 / 26) hätten die Antragsteller – die Bundestagsabgeordneten Violetta Bock und Jörg Cezanne sowie die Fraktion Die Linke – eine Verletzung ihrer Beteiligungs- und Informationsrechte dadurch geltend gemacht, dass die Bundesregierung für das Gesetzgebungsverfahren erforderliche Informationen nicht gegeben habe und der Deutsche Bundestag gleichwohl die Verabschiedung des Gesetzentwurfs vorantreibe.
Wie der Zweite Senat in seiner Pressemitteilung erklärt, ist das Organstreitverfahren unzulässig. Den Antragstellern fehle jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie hätten vor Einleitung des Organstreitverfahrens nicht gegenüber den Antragsgegnern zu erkennen gegeben, dass sie sich in ihren Organrechten verletzt sehen.
Für die Bundesregierung sei nicht ersichtlich gewesen, so der Zweite Senat, dass die Antragsteller eine Begründung des Gesetzentwurfs als organschaftliches Recht beanspruchen. Dabei könne offenbleiben, ob ein solches Organrecht besteht. Den Äußerungen der Antragsteller im Rahmen der ersten Lesung des Gesetzentwurfs habe sich nicht ohne Weiteres entnehmen lassen, dass sie nicht nur die Verfassungsmäßigkeit des geplanten Gesetzes bestreiten, sondern darüber hinaus auch ein Organrecht auf hinreichende Begründung des Gesetzentwurfs beanspruchen.
Die Antragsteller hätten der Bundesregierung auch den Konflikt über die aus ihrer Sicht unzureichende Beantwortung ihrer Fragen nicht deutlich gemacht, denn sie hätten nicht erkennen lassen, welche weitergehende Antwort oder Begründung sie insoweit begehrten. Gegenüber dem Bundestag hätten sie die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens – „also das von ihnen für verfassungswidrig gehaltene ,Vorantreiben'“ – nicht in einer Weise beanstandet, die einen Konflikt gerade über Organrechte und -pflichten habe erkennbar werden lassen. (vom/09.07.2026)