Beschleunigte Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie

Die Energieeffizienzrichtlinie der EU soll beschleunigt umgesetzt werden. (© picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer)
Liveübertragung: Donnerstag, 24. September, 21.50 Uhr
Der Bundestag berät am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ (21/8027(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache soll der Entwurf zusammen mit einem Antrag mit dem Titel „Milliarden Euro für die Wirtschaft einsparen statt Energie verschwenden“, den die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angekündigt hat, dem federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur weiteren Beratung überwiesen werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit dem Gesetzentwurf wird zum einen die geänderte EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU 2023 / 1791) von 2023 in nationales Recht umgesetzt. Zum anderen werden damit Vorgaben des nationalen Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) weitgehend auf EU-Recht zurückgesetzt. Die Bundesregierung will damit „eine Übererfüllung von EU-Vorgaben, das sogenannte Gold-Plating, verhindern und eine erhebliche Entlastung der Wirtschaft erreichen“.
Die EU-Energieeffizienzrichtlinie sieht unter anderem vor, den Endenergieverbrauch der Europäischen Union bis 2030 um mindestens 11,7 Prozent gegenüber 2020 zu senken. Außerdem verankert sie den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ als Grundprinzip europäischer Energiepolitik. Geplant ist, die bestehende Meldepflicht von Abwärmepotenzialen für die meisten Betriebe zu streichen. Nur noch für Betriebe mit einem Energieverbrauch von mehr als 23,6 Gigawattstunden (zuvor 7,5 Gigawattstunden) sind Energie- oder Umweltmanagementsysteme verpflichtend.
Anforderungen an Rechenzentren gelockert
Die Mindesteffizienzanforderungen an Rechenzentren werden gelockert. Die Frist für neue Rechenzentren, um Effizienzvorgaben einzuhalten, steigt von zwei auf vier Jahre. Zudem müssen sie ihren Strom erst ab dem 1. Januar 2030 zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien decken, bisher war das für 2027 vorgesehen. Darüber hinaus wird die gesetzliche Vorgabe zur Nutzung von Abwärme flexibler ausgestaltet. Abwärme muss nur dann genutzt werden, wenn ein passendes Wärmenetz in der Nähe vorhanden ist.
Für Großinvestitionen soll der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gelten. Bei Investitionen von mehr als 100 Millionen Euro, bei Verkehrsinfrastruktur ab 175 Millionen Euro, soll geprüft werden, ob es energieeffizientere Alternativen gibt.
Der Entwurf stehe im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UN-Agenda 2030) und solle insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“ beitragen, heißt es. (nki/hau/17.09.2026)