Beratung des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetzes

Der Gesetzentwurf sieht eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter vor. (© picture alliance/dpa | Marcus Brandt)
Liveübertragung: Donnerstag, 24. September, 22.10 Uhr
Der Bundestag berät am Donnerstag, 24. September 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz, 21/7820(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). 30 Minuten sind für die erste Lesung vorgesehen. Im Anschluss soll der Entwurf den Ausschüssen überwiesen werden. Bei den weiteren Beratungen soll der Ausschuss für Kultur und Medien federführend sein.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Ziel des Gesetzes ist es, die europäische und deutsche Film- und Medienwirtschaft zu stärken. Daher sollen Streamingdienste sowie private und öffentlich-rechtliche Fernsehsender mit einem eigenen Video-on-Demand-Dienst in Deutschland zukünftig einen Teil ihres Umsatzes in europäische und deutsche Produktionen investieren müssen.
Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass alle in- und ausländischen Anbieter audiovisueller Medien acht Prozent ihres jährlichen Nettoumsatzes investieren müssen. Von diesen Investitionen müssen mindestens 60 Prozent für die Produktion europäischer audiovisueller Werke und mindestens 80 Prozent für Produktionen in deutscher Originalsprache aufgewendet werden. Mindestens 70 Prozent der Investitionen müssen auf die Werke unabhängiger Filmproduzenten entfallen.
Weitere Investitionen
Neben der Produktion von audiovisuellen Werken zählt zu den Investitionen auch der Erwerb von Nutzungsrechten an bereits bestehenden Werken, die Finanzierung von Drehbuch- und Projektentwicklungsarbeiten, die Bearbeitung von Produktionen für hör- und sehbehinderte Menschen sowie die Synchronisation und Untertitelung, Projekte in der Nachwuchsförderung in der Film- und Medienwirtschaft, Werbung und die Teilnahme an Filmfestivals in der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Bei freiwilligen höheren Investitionen in Höhe von mindestens zwölf Prozent des jährlichen Nettoumsatzes soll von bestimmten Detailregelungen des Gesetzes abgewichen werden können. Berechnet und überwacht werden soll die Investitionsverpflichtung durch die Filmförderungsanstalt. Diese soll bei Nichteinhaltung der Investitionsverpflichtung eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 75 Prozent erheben können. (aw/hau/14.09.2026)