Regierung plant Modernisierung des Genossenschaftsrechts

Die genossenschaftliche Rechtsform soll gestärkt werden. (© picture alliance / dpa-tmn | Jens Kalaene)
Liveübertragung: Mittwoch, 14. Oktober, 19.40 Uhr
Den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf „zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ (21/8410(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), mit dem zur Modernisierung des Genossenschaftsrechts insbesondere der fortschreitenden Digitalisierung im wirtschaftlichen und privaten Rechtsverkehr Rechnung getragen werden soll, berät der Bundestag am Mittwoch, 14. Oktober 2026. Er soll ebenso wie ein von der Fraktion Die Linke angekündigter Antrag mit dem Titel „Unternehmen in Belegschaftshand – Nachfolgekrise im Mittelstand bewältigen“ im Anschluss an die 30-minütige Debatte dem federführenden Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Wie die Bundesregierung in der Vorlage darlegt, soll zur Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften soweit wie möglich die Textform verankert werden. Auch sollen den Angaben zufolge digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder erleichtert werden. „Zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform sollen verschiedene Vorschläge aus der Praxis aufgenommen werden, etwa zur Behandlung investierender Mitglieder und zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit“, führt die Bundesregierung weiter aus.
Zur Beschleunigung der Gründung einer Genossenschaft soll danach „eine Datenbank über die zu beteiligenden genossenschaftlichen Prüfungsverbände geschaffen, die Förderungszweckprüfung durch das Registergericht beschleunigt und eine Regelfrist für Eintragungen in das Genossenschaftsregister vorgesehen werden“. Bei den Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften sollen den Angaben zufolge unter anderem Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt werden wie etwa die Klarstellung, dass die bloße Kapitalanlage kein zulässiger Förderzweck ist. (sto/hau/09.10.2026)