Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Die Abgeordneten des Bundestages entscheiden über manche Vorlagen ohne vorherige Debatte im Plenum. (© DBT/Simone M. Neumann)
Liveübertragung: Donnerstag, 5. November, 12.35 Uhr
Ohne Aussprache stimmt der Bundestag am Donnerstag, 5. November 2026, über mehrere Vorlagen ab:
Albanien: Abgestimmt wird etwa über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ (21/8244(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Hierzu hat der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung vorgelegt (21/8665(Dokument, öffnet ein neues Fenster) Buchstabe b). Wie die Regierung erläutert, beruht das Protokoll auf den Arbeiten zum Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Der Inhalt des Übereinkommens soll in Doppelbesteuerungsabkommen implementiert werden. Die Regierung hebt hervor, dass nicht nur Doppelbesteuerungen, sondern auch Nicht- oder Niedrigbesteuerungen durch Steuerverkürzung oder -umgehung vermieden werden sollen. Der Bundesrat hat gegen den Gesetzentwuf keine Einwände erhoben (21/8685(Dokument, öffnet ein neues Fenster)).
Biomasseverordnung: Auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie entscheidet das Parlament zudem über die Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Biomasseverordnung (21/6810(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/7064(Dokument, öffnet ein neues Fenster) Nr. 2). Das Hauptziel der Verordnung ist es, wertvolles Holz zu schonen und europäische Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) in deutsches Recht umzusetzen. Bestimmte Holzsortimente wie Sägerundholz, Furnierrundholz sowie Baumstümpfe und Wurzeln sollen aus der Förderung gestrichen werden. Dieses Holz soll nicht mehr einfach verbrannt, sondern vorrangig in der Industrie, beispielsweise zur Möbelherstellung, genutzt werden. Industrierestholz bleibt nach wie vor förderfähig. Anlagen, die ausschließlich Strom erzeugen und forstwirtschaftliche Biomasse verwenden, erhalten künftig keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mehr. Ausnahmen sind für Anlagen vorgesehen, die zusätzlich Technologien zur Biomasse-CO2-Abscheidung und -Speicherung einsetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Petitionen: Das Parlament stimmt über elf Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen ab, die beim Bundestag eingegangen sind und vom Petitionsausschuss beraten wurden. Es handelt sich dabei um die Sammelübersichten 341 bis 351 (21/8581(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/8582(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/8583(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/8584(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/8585(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/8586(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/8587(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/8588(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/8589(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/8590(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/8591(Dokument, öffnet ein neues Fenster)).
Verzicht der Kindergeldanrechnung auf Leistungen nach dem SGB II
Darunter findet sich auch eine Petition mit der Forderung auf den Verzicht der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen auf Grundsicherungsleistungen, „zumindest für das erste Kind“. Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der Inflation und Energiepreiserhöhungen Empfänger und Empfängerinnen mit schulpflichtigen Kindern erheblich benachteiligt würden. Dies treffe auch auf Grundsicherungsempfänger mit Kindern zu, die aufgrund geringer Altersrente leistungsberechtigt seien, schreibt der Petent. Zumindest auf das erste schulpflichtige Kind solle daher ein Verzicht auf die leistungsmindernde Anrechnung des Kindergeldes in Erwägung gezogen werden, heißt es in der öffentlichen Petition (ID 137736).
Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 14. Oktober verabschiedete Beschlussempfehlung an den Bundestag sieht nun vor, das Petitionsverfahren abzuschließen, „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte“. Der Petitionsausschuss bewertet ausweislich der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei „zur Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und zu ihrer Finanzierbarkeit“ auf die Einhaltung des Nachranggrundsatzes angewiesen, heißt es in der Begründung. Erst wenn antragstellende Menschen alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft haben, komme die Grundsicherung nach dem SGB II als Auffangnetz zum Tragen. Zu diesen vorrangigen Selbsthilfemöglichkeiten gehöre insbesondere der Einsatz von vorhandenem Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts.
Aufgrund des Nachranggrundsatzes als Einkommen zu berücksichtigen
Da Kindergeld der Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder und damit demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II diene, sei es aufgrund des Nachranggrundsatzes bei den Grundsicherungsleistungen als Einkommen zu berücksichtigen, schreibt der Petitionsausschuss. Kann ein Kind seinen eigenen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften selbst sicherstellen, benötige es das Kindergeld zur Sicherstellung des eigenen Existenzminimums nicht. In diesem Fall werde das Kindergeld als Einkommen des Kindes berücksichtigt.
Die Nichtberücksichtigung des Kindergeldes, so heißt es weiter, würde die Beziehenden von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber anderen Einkommensbeziehenden ungerechtfertigt besserstellen. Denn auch nichtleistungsbeziehende Personen, insbesondere solche mit geringem Einkommen, müssten das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs der Kinder einsetzen. (ste/hau/19.10.2026)