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Was Deutsche im Ausland als Wähler beachten müssen

Rote Wahlbriefe in Postkörben einer Postverteilerstelle.

Auslandsdeutsche können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. (dpa)

Dauerhaft im Ausland lebende Deutsche, die nicht in Deutschland gemeldet sind, können an der Bundestagswahl am 26. September 2021 teilnehmen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für Wahlberechtigte erfüllen und einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde gestellt haben. Zuständig ist die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug ins Ausland zuletzt gemeldet waren. Das Antragsformular sowie ein Merkblatt mit Ausfüllhinweisen ist auf der Homepage des Bundeswahlleiters zu finden, aber auch in deutschen Botschaften und Konsulaten erhältlich.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Deutsche, die noch mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind, müssen lediglich Briefwahlunterlagen bei ihrer Gemeindebehörde beantragen. Für Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland gilt: Deutsche, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik leben, sind wahlberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Zum Nachweis der Wahlberechtigung müssen sie in ihrem Antrag eine eidesstattliche Versicherung abgeben und erklären, dass sie in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben. Der Antrag musste bis Sonntag, 5. September 2021, im Original bei der Gemeindebehörde eingehen, er sollte also so früh wie möglich gestellt werden. Der Bundeswahlleiter empfiehlt, dass der Antrag der Gemeinde bis Anfang August zugeht.

Voraussetzungen für die Wahlberechtigung

Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist, dass sie entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder dass sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Für Deutsche, die nie mindestens drei Monate in Deutschland gewohnt haben, ist die Gemeinde zuständig, mit der sie nach ihrer Erklärung hinsichtlich der Vertrautheit und Betroffenheit am engsten verbunden sind. Diese engste Verbindung besteht meistens zu dem Ort, auf den sich die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland“ bezieht.

Briefwahl aus dem Ausland

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Übermittlung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Mit dem Wahlschein werden den Antragstellern automatisch auch die Briefwahlunterlagen zugesandt. Sie können jedoch erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden. Daher ist es wichtig, dass der Antrag rechtzeitig, etwa sechs Wochen vor der Wahl, bei der zuständigen Gemeinde eingegangen ist.

Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag, dem 26. September 2021, bis zum Ende der Wahlzeit um 18 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag voradressierten Stelle eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt. Zum Teil bieten die Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland an, die Beförderung der Briefwahlunterlagen zu übernehmen. Nähere Informationen erhalten im Ausland lebende Deutsche bei ihrer zuständigen Auslandsvertretung.

In Deutschland gemeldete Deutsche im Ausland

Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, aber weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl an der Bundestagswahl 2021 teilnehmen. Sie brauchen nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwarten und können bei ihrer Gemeindebehörde schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich die Erteilung eines Wahlscheins beantragen.

Der Antrag kann allerdings nicht telefonisch gestellt werden. Der Antrag für die Briefwahl kann auch durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, gestellt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen.

Auslandsdeutsche mit doppelter Staatsbürgerschaft

Der Bundeswahlleiter empfiehlt Auslandsdeutschen, die von dem Staat, in dem sie leben, gleichzeitig als eigener Staatsangehöriger in Anspruch genommen werden, sich rechtzeitig bei den Behörden ihres Wohnsitzstaates darüber zu informieren, ob Ihnen aus der Teilnahme an der Bundestagswahl persönliche Nachteile erwachsen können. (vom/05.02.2021)

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