Parlament
Weimarer Reichsverfassung von 1919
Art. 20: Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.
Art. 21: Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes.
Art. 22 (1): Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl […] gewählt.