Parlament

Weimarer Reichsverfassung von 1919

Art. 20: Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.

Art. 21: Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes.

Art. 22 (1): Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl […] gewählt.

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