Parlament

Parteispenden über 35.000 € - Jahr 2026

Unterrichtung durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages

Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 35.000 Euro übersteigen (§ 25 Abs. 3 Satz 3 Parteiengesetz)

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 35.000 Euro übersteigen, der Präsidentin des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von dieser unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.
Mit Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes zum Parteiengesetz am 5. März 2024 entsteht die Anzeige- und Veröffentlichungsverpflichtung bereits bei Überschreitung der Betragsgrenze von 35.000 Euro.

Daneben werden entsprechende Spendenanzeigen unmittelbar im Internet veröffentlicht.

 

Partei

Spende

Spender

Eingang der Spende 
oder der Spendenan-­
kündigung

Eingang der
Anzeige, Drucksache

Januar

CDU

50.000 Euro

Philipp Möller
c/o Möller & Förster GmbH & Co.KG
Poppenbütteler Weg 25
22339 Hamburg

06.01.2026

07.01.2026