10.09.2024 Klimaschutz und Energie — Gesetzentwurf — hib 584/2024

Regierung passt Energiewirtschaftsgesetz an

Berlin: (hib/MIS) Die Bundesregierung ändert die rechtliche Grundlage zur Erhebung der Gasspeicherumlage in Paragraf 35e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG ). Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des EnWG (20/12784) wurde nötig, weil die Europäische Kommission in einem Prüfverfahren zu der Auffassung gelangte, dass die auf Grundlage von Paragraf 35e EnWG festgelegte Berechnungsmethode unvereinbar sei mit der nach Inkrafttreten von Paragraf 35e EnWG in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung. Zudem verteuere die Gasspeicherumlage durch die Belastung der Grenzübergangspunkte beziehungsweise virtuellen Kopplungspunkte den Gastransit durch Deutschland dermaßen, dass mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten die Diversifikation ihrer Gasbezugsquellen erschwert werde. Damit stehe die Gasspeicherumlage den gemeinsamen Bestrebungen der EU entgegen, unabhängig von russischem Erdgas zu werden, so das Ergebnis der Prüfung.

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf sieht vor, das Gesetz dahingehend zu ändern, dass die Umlage ab dem 1. Januar 2025 nur noch auf inländische Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und mit Standardlastprofilverfahren (SLP) auf im Inland ausgespeiste Gasmengen erhoben wird. Grenzübergangspunkte und virtuelle Kopplungspunkte, über die ins Ausland exportierte Gasmengen bislang an der Gasspeicherumlage beteiligt wurden, werden zukünftig nicht mit der Gasspeicherumlage belastet. Durch die Beschränkung der Erhebung der Umlage auf inländische Entnahmestellen sollen Zweifel der Europäischen Kommission an der Vereinbarkeit von Paragraf 35e EnWG mit der EU-Gasspeicherverordnung insbesondere bezüglich der durch diese in die Verordnung (EU) 2017/1938 neu eingefügten Artikel 6b und 6c ausgeräumt werden.

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