23.06.2026 Wirtschaft und Energie — Gesetzentwurf — hib 507/2026

Novelle des Wärmeplanungsgesetzes

Berlin: (hib/NKI) Die Bundesregierung will mit der Novelle des Wärmeplanungsgesetzes die Wärmeplanung für kleine Kommunen vereinfachen und beschleunigen. Dazu hat sie den Gesetzentwurf zur „Änderung des Wärmeplanungsgesetzes“ (21/6587(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorgelegt.

Die Wärmeplanung wurde mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) zum 1. Januar 2024 flächendeckend in Deutschland eingeführt. Die Länder sind darin zur Wärmeplanung verpflichtet. Etwa die Hälfte aller Kommunen hat bereits mit der Wärmeplanung begonnen oder diese bereits abgeschlossen. Im Zuge des Gebäudemodernisierungsgesetzes (21/6278(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) seien Entlastungen bei der kommunalen Wärmeplanung für Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern vereinbart worden, die in diesem Entwurf nun konkretisiert werden.

Demnach sollen solche Kommunen die kleine Wärmeplanung ohne vorherige Umsetzung in Landesrecht unmittelbar anwenden können. In kleinen, eher ländlich geprägten Kommunen sei eine leitungsgebundene Wärmeversorgung über ein Wärme- oder ein Wasserstoffnetz relativ selten zu erwarten, heißt es. Die kleine Wärmeplanung sehe daher vor, dass das beplante Gebiet in der Regel als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dargestellt werde. Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine wirtschaftliche Wärmeversorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz oder ein Netz für grünes Methan möglich sein könnte, könnten davon abweichend Prüfgebiete dargestellt werden. Außerdem sollen die Vorgaben an die Datenerhebung erleichtert werden. Das bestehende Erfordernis zur Aggregation von Erdgas- und Fernwärmeverbrauchsdaten und von Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik (sogenannte „Schornsteinfegerdaten“) soll „praktikabler als bislang ausgestaltet“ werden. Hierzu werden Schwellenwerte von 50 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch (Erdgas oder Fernwärme) und 35 Kilowatt thermischer Leistung des Wärmeerzeugers eingeführt.

Zudem kommt für Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern mit der Umsetzung der entsprechenden Vorgabe der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Artikel 25 Absatz 6 EED) eine Pflicht zur Planung der Kälteversorgung hinzu. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, soll diese im Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans erfolgen.