Bundesregierung will Vereinsgesetz ändern
Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Änderung des Vereinsgesetzes“ (21/6805(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorgelegt, der am Donnerstag kommender Woche erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Danach sollen mit dem Änderungsgesetz die Vollständigkeit und Aktualität des beim Bundesverwaltungsamt geführten Ausländervereinsregisters (AVR) verbessert werden.
Wie die Bundesregierung in der Vorlage schreibt, gibt das Ausländervereinsregister einen Überblick über die in Deutschland tätigen Ausländervereine und ausländischen Vereine, die im Bundesgebiet organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten. Es erleichtere die Prüfung möglicher Vereinsverbote und diene dem Zweck der präventiven Gefahrenabwehr.
Der Begründung zufolge trägt das AVR dazu bei, vorhandene Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zu ergänzen. Damit sei das Register ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung krimineller, verfassungswidriger, extremistischer und terroristischer Bestrebungen von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen. Ebenso diene es der Aufklärung und Bekämpfung von illegitimen Einflussnahmeversuchen und Instrumentalisierungen der jeweiligen Diaspora durch fremde Mächte und in diesem Zusammenhang stehenden Aktivitäten ausländischer Nachrichtendienste.
Das AVR enthält auch Informationen zu Ausländervereinen und ausländischen Vereinen, „die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, weil sie nicht eingetragen werden wollen oder können“, heißt es in der Begründung weiter. Ferner enthalte es zusätzliche und detailliertere Angaben zu den Vereinen, etwa deren Satzung, und zu den Vereinsmitgliedern.
Das Änderungsgesetz verfolgt laut Bundesregierung das Ziel, für die Verarbeitung dieser Angaben und personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Darüber hinaus sollen den Angaben zufolge „die schon bestehenden Regelungen über Anmeldepflichten sowie Mitteilungs- und Auskunftspflichten der Ausländervereine und ausländischen Vereine einschließlich des für die Übermittlung und Speicherung der Daten und Angaben durchzuführenden Verfahrens“ in das Vereinsgesetz aufgenommen werden.