20.07.2026 Auswärtiges — Antwort — hib 593/2026

Bundesregierung verteidigt „Chisinau-Declaration“

Berlin: (hib/JOH) Die auf dem Ministertreffen der Mitgliedstaaten des Europarats (EuR) am 15. Mai 2026 angenommene „ Chișinău-Declaration(Externer Link)“ ist aus Sicht der Bundesregierung ein wichtiger Beitrag zur Debatte über die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und ihre Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Migration. Sie bewahre die Autorität und Unabhängigkeit des EGMR und addressiere gleichzeitig die migrationsspezifischen Herausforderungen in den Mitgliedstaaten, schreibt sie in einer Antwort (21/7123(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage (21/6735(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Die „Chișinău-Declaration“ ist eine politische Erklärung zur EMRK im Kontext von Flucht und Migration. Vorausgegangen war ihr ein Prozess, in dem mehrere Mitgliedstaaten dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen seiner Rechtsprechung zu Abschiebungen und Ausweisungen kritisiert hatten. Sie warfen ihm eine Überschreitung seiner Kompetenzen und die Einschränkung nationaler Sicherheitsmaßnahmen in Migrationsfällen vor.

Aus Sicht der Fragesteller stellt die Deklaration nun „sowohl einen besorgniserregenden Versuch der Einflussnahme auf die Ausrichtung der Rechtsprechung des EGMR dar als auch den Versuch der Aushöhlung von Schutzstandards der EMRK“.

Dazu führt die Bundesregierung aus, die Erklärung betone verschiedentlich die Bedeutung des Schutzes der Grundrechte und -freiheiten von Migrantinnen und Migranten. Der Grundsatz der Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit der Grundrechte bedeute jedoch nicht, dass Grundrechte in keinem Fall eingeschränkt werden könnten. „Wo Einschränkungen möglich sind, sind auch Sicherheitsinteressen ein legitimes Abwägungselement“, wie beispielsweise auch Artikel 8 Absatz 2 EMRK verdeutliche.

Gefragt, wie sie sicherstelle, dass der in der Erklärung betonte staatliche Ermessensspielraum bei Abschiebungen nicht zur Unterschreitung des absoluten Schutzniveaus aus Artikel 3 EMRK führt, erklärt die Bundesregierung, Artikel 3 EMRK gelte absolut. Ob das Schutzniveau unterschritten werde, werde immer individuell im Einzelfall geprüft. „Ist dies der Fall, wird ein Abschiebungsverbot festgestellt. Darüber hinaus steht es den Betroffenen stets zu, Rechtsbehelf gegen eine Abschiebungsentscheidung einzulegen und die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.“

Ferner führt sie aus, das individuelle Zugangsrecht zum Asylverfahren bestehe rechtlich, auch im Instrumentalisierungsfall, fort. Die Erklärung von Chișinău ändere dieses Grundprinzip nicht.