21.07.2026 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 600/2026

Evaluierung der Ersatzfreiheitsstrafenreform steht aus

Berlin: (hib/SCR) Strafvollzug und Strafvollstreckung liegen in der Zuständigkeit der Länder. Zu in der Zuständigkeit der Länder liegenden Regelungsbereichen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Darauf weist sie in einer Antwort (21/7170(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf zahlreiche Fragen einer Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/6798(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) hin. Die Abgeordneten hatten sich darin nach der „Evaluierung der Auswirkungen der Reform der Ersatzfreiheitsstrafe und des Sanktionenrechts“ erkundigt.

Die Bundesregierung führt ferner aus, dass das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts eine Evaluierung drei Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung vorsieht. Zum jetzigen Zeitpunkt lägen hierzu noch keine Erkenntnisse vor, da die erforderlichen Datenerhebungen noch ausstünden und die Datenübermittlung durch das Statistische Bundesamt noch nicht erfolgt sei.

Mit Verweis auf Daten des Statistischen Bundesamtes führt die Bundesregierung aus, dass zum Stichtag 31. Dezember 2025 um 24 Uhr 2.353 Gefangene eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßten. Zum selben Zeitpunkt waren es 2024 noch 2.969, 2023 insgesamt 4.332 und 2022 insgesamt 4.679 Personen. „Da es sich hierbei jedoch um Stichtagserhebungen handelt, kann diesen Daten die Gesamtzahl der Personen, die in einem Berichtsjahr eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten mussten, nicht entnommen werden“, schränkt die Bundesregierung ein.