27.07.2026 Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit — Antwort — hib 606/2026

Keine Liste für das Vernichtungsverbot von Kleidung

Berlin: (hib/NKI) Der Bundesregierung liegt aktuell keine amtliche Liste von Unternehmen der Textil- und Schuhbranche vor, die unter das in der Verordnung (EU) 2024/1781 und der delegierten Verordnung 2026/296 festgelegte Vernichtungsverbot für unverkaufte Verbraucherprodukte fallen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/7235(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage (21/7041(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen.

Hintergrund ist die seit dem 19. Juli 2026 bestehende Regelung, wonach großen Unternehmen grundsätzlich untersagt wird, unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zu vernichten. Damit will die Europäische Union gegen das Phänomen der Fast-Fashion (Wegwerf-Mode) vorgehen und Belange des Ressourcen- und Umweltschutzes stärken.

Die in der delegierten Verordnung (EU) 2026/296 geregelten Ausnahmegründe seien aus Sicht der Bundesregierung geeignet, die Verhältnismäßigkeit der Regelung sicherzustellen. Zugleich habe sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass weitgehende Ausnahmen vom Vernichtungsverbot enger gefasst wurden, um deren Anwendungsspielraum zu begrenzen. „Der Umgang damit wird zu gegebener Zeit zu evaluieren sein“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort.