14.08.2026 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 640/2026

K.o.-Tropfen: Bundesregierung will Strafrecht verschärfen

Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung will den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten stärken. In ihrem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (21/7560(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zur „Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen“ sieht sie vor, in Paragraf 177 Absatz 8 Nummer 1 und Paragraf 250 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen künftig ausdrücklich auch gefährliche „Mittel“ zu erfassen.

Anlass ist laut Begründung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2024, wonach über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen bei einem sexuellen Übergriff keine „gefährlichen Werkzeuge“ sind. Solche Fälle fallen im Sexualstrafrecht deshalb bislang unter einen Auffangtatbestand mit einer Mindeststrafe von drei statt fünf Jahren. Künftig sollen sie auch als „besonders schwere sexuelle Übergriffe“ gelten.

Als gefährlich sollen laut Entwurf Werkzeuge oder Mittel gelten, die im konkreten Fall geeignet sind, „erhebliche Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden herbeizuführen“. Eine unmittelbare Einwirkung des Täters von außen soll dafür nicht erforderlich sein. Explizit führt die Bundesregierung in der Begründung aus, dass der Tatbestand damit auch K.-o.-Tropfen erfassen soll, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung unter „Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“ fallen.

Der Bundesrat sieht in seiner Stellungnahme in den Tatbestandsmerkmalen „bei der Tat“ und „gefährliches Mittel“ hingegen die Gefahr „erheblicher Anwendungsschwierigkeiten“ in der Praxis. Zwischen der heimlichen Verabreichung von K.-o.-Tropfen und der späteren sexuellen Handlung beziehungsweise Wegnahme könnten mehrere Zwischenschritte liegen. Daher sei nicht sicher, dass die Verabreichung als Verwendung „bei der Tat“ erfasst werde. Die Länderkammer schlägt stattdessen vor, auf die Formulierung „zur Ausführung der Tat“ sowie auf die bereits im Strafgesetzbuch verwendeten Begriffe „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“ zurückzugreifen.

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung eine Änderung ihres Entwurfs ab. Ihr Konzept sei umfassender und solle abstrakt sämtliche Werkzeuge und Mittel erfassen, die die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit gefährden, darunter auch künftig auftretende, bislang nicht bedachte Begehungsformen. Zudem wird laut Bundesregierung „bewusst auf jegliche Subjektivierung des Tatbestandes“ verzichtet. Beim Vorschlag des Bundesrates müsste nach ihrer Auffassung bereits bei der Gabe der K.-o.-Tropfen eine „Ermöglichungsabsicht im Sinne des dolus directus 1. Grades“ hinsichtlich des sexuellen Übergriffs beziehungsweise der Wegnahme bestehen und nachgewiesen werden.

Auch die vom Bundesrat befürchtete zeitliche Lücke sieht die Bundesregierung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung werde bereits mit dem Verabreichen der narkotisierenden Mittel „Gewalt“ im Sinne der einschlägigen Sexual- beziehungsweise Raubtatbestände ausgeübt. „Die Tatausführung hat daher zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen“, heißt es in der Gegenäußerung. Eine fortwirkende Gewaltanwendung könne auch bei längeren Zeitspannen bis zur sexuellen Handlung oder Wegnahme vorliegen. Für den dafür erforderlichen „finalen Zusammenhang“ genüge Eventualvorsatz, heißt es in der Gegenäußerung.