19.08.2026 Verkehr — Unterrichtung — hib 653/2026

Barrierefreie Taxis: Teilhabe nur geringfügig verbessert

Berlin: (hib/HAU) Aufgrund der unzureichenden Datenlage ist es nicht möglich, die Entwicklung der Verfügbarkeit von barrierefreien Fahrzeugen im gebündelten Bedarfsverkehr (Paragraf 50 Personenbeförderungsgesetz, PBefG) und im Taxiverkehr (Paragraf 47 PBefG) seit der Einführung des Paragrafen 64c in das PBefG zu quantifizieren. Das geht aus dem „Bericht zur Evaluation des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts - Barrierefreiheit gemäß Paragraf 64c des Personenbeförderungsgesetzes“ hervor, der als Unterrichtung (21/7640(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorliegt. Paragraf 64c PBefG regelt, dass Taxiunternehmen ab einer Anzahl von 20 Fahrzeugen einen Anteil von fünf Prozent barrierefreier Fahrzeuge haben müssen.

Bei der Evaluation sei deutlich geworden, dass gebündelte Bedarfsverkehre zurzeit praktisch nicht existierten, während die Anzahl der Taxiunternehmen, die dem Anwendungsbereich des Paragrafen 64c PBefG unterliegen, „vermutlich sehr gering ist und dass diese sich vornehmlich in den größeren Städten konzentrieren“, heißt es in der Vorlage. Fraglich sei, ob dieses Ziel mit Bezug auf die im Gesetz genannte Mindestgröße der Unternehmen und den angestrebten bundesweiten Richtwert von fünf Prozent der von dem Unternehmen betriebenen Fahrzeuge erreichbar sei. Eine höhere Verfügbarkeit von barrierefreien Fahrzeugen, so heißt es in der Evaluation, sei nur dort zu erwarten, wo Kommunen im Rahmen von örtlichen Initiativen wie „Inklusionstaxi“ die Beschaffung beziehungsweise Ausrüstung von barrierefreien Fahrzeugen finanziell fördern.

Aktuell werde das Ziel des Bundesgesetzgebers, mit den Regelungen des Paragrafen 64c PBefG die gesellschaftliche Teilhabe von sensorisch oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen zu verbessern, „vermutlich nur in sehr geringem Maße erreicht“, heißt es in der Evaluation.