Veröffentlichungspflicht von Treffen mit Lobbyisten
Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung plant nach eigenen Angaben keine Veröffentlichungspflicht von Treffen ihrer Mitglieder sowie der Leitungsebene von Bundesministerien mit Lobbyisten. Sie sei der Auffassung, dass das beim Bundestag geführte Lobbyregister „in Verbindung mit dem exekutiven Fußabdruck nach Paragraf 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ausreichend Transparenz zu Interessenvertretung, deren Zielsetzung und Wirksamkeit bietet“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/7744(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Große Anfrage der Fraktion Die Linke (21/2483(Dokument, öffnet ein neues Fenster)).
So werde aus dem öffentlichen Lobbyregister ersichtlich, wer mit welchen finanziellen Mitteln, mit welcher Zielsetzung und zu welchen konkreten Regelungsvorhaben im Bund Interessenvertretung betreibt, führt die Bundesregierung weiter aus. Danach hat sie sich „zudem verpflichtet, in jedem Regelungsvorhaben darzulegen, wer dazu wesentlichen Einfluss auf die Exekutive genommen hat, also wessen Interessenvertretung zum Inhalt des Gesetzesentwurfes wesentlich beigetragen hat (exekutiver Fußabdruck)“. Das hierdurch bewirkte Transparenzniveau sei „in seiner Breite und Tiefe nicht nur ausreichend, sondern zudem einer Veröffentlichungspflicht von Treffen vorzuziehen, denn mit der Erfassung von Treffen wären allein quantitative, aber keine qualitativen Aussagen zur Wirksamkeit von Interessenvertretung möglich“.
Zugleich werden in der Antwort unter anderem auf die Frage nach den „ersten zehn Lobbykontakten jeglicher Art“ von Mitgliedern der Bundesregierung seit der Wahl von Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) am 6. Mai 2025 jeweils zehn Kontakte des Regierungschefs und der damaligen Bundesministerinnen und -minister mit Angaben etwa zu Datum und Teilnehmern aufgelistet. Dazu verweist die Bundesregierung darauf, dass eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche - einschließlich Telefonate und elektronischer Kommunikation - nicht bestehe und eine solche umfassende Dokumentation auch nicht durchgeführt worden sei. Die in der Auflistung enthaltenen Angaben erfolgten „auf der Grundlage vorliegender Erkenntnisse“ und seien somit möglicherweise nicht vollständig.