01.09.2026 Inneres — Antwort — hib 678/2026

Urteil im Fall Schönbohm gegen Böhmermann und das ZDF

Berlin: (hib/STO) Um das Urteil des Oberlandesgerichts München im Fall Arne Schönbohm gegen Jan Böhmermann und das ZDF geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/7754(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/7582(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Darin schrieb die Fraktion, dass das ZDF am 18. Januar 2022 in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ einen Beitrag von Jan Böhmermann ausgestrahlt habe, „in dem der damalige Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, eine mangelnde Distanz zu russischen Geheimdiensten unterstellt“ worden sei. In der Folge sei Schönbohm zunächst freigestellt und mit Wirkung vom 1. Januar 2023 von seinem Amt abberufen sowie an die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung versetzt worden.

Das Oberlandesgericht (OLG) München habe in seinem Urteil vom 16. Juni 2026 (Az. 18 U 217/26) festgestellt, „dass die im Beitrag suggerierten ,bewussten Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten' eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellen, die Herrn Schönbohm in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt“, führten die Abgeordneten weiter aus. Wissen wollten sie unter anderem, welche Konsequenzen die Bundesregierung aus diesem Fall für den künftigen Umgang mit Vorwürfen in Medienberichten gegen Inhaber von Spitzenämtern in der Bundesverwaltung zieht.

Wie die Bundesregierung dazu ausführt, nimmt sie „den Schutz der Persönlichkeitsrechte der in der Bundesverwaltung Beschäftigten ebenso ernst wie die Notwendigkeit, bei Hinweisen auf mögliche Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Bundesbehörden unverzüglich zu handeln“. Sie halte „an der Unterscheidung zwischen medialen Behauptungen, deren tatsächlicher Überprüfung und der hiervon unabhängigen dienstrechtlichen Bewertung fest“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort weiter.