Verwaltungsgerichtsverfahren sollen schneller werden
Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Modernisierung und Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren vorgelegt. Mit dem „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze“ (21/7824(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sollen die Gerichte entlastet und personelle Ressourcen flexibler eingesetzt werden können. Zugleich sollen die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz angepasst werden. Die Regelungen betreffen laut Bundesregierung die Zuständigkeit, die Rechtsmittel, den einstweiligen Rechtsschutz, die Vollstreckung sowie verschiedene sonstige Bereiche des Prozessrechts. Der überwiegende Teil des Gesetzes soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Unter anderem soll der Einsatz von Einzelrichtern ausgeweitet werden. Proberichter an Verwaltungsgerichten sollen künftig bereits sechs Monate nach ihrer Ernennung als Einzelrichter eingesetzt werden können; bislang gilt eine Sperrfrist von einem Jahr. Auch an Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen sollen Verfahren „sehr viel weitgehender als bislang erlaubt“ auf Einzelrichter übertragen werden können, sofern sie keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen und keine grundsätzliche Bedeutung haben. Beim Bundesverwaltungsgericht soll in erstinstanzlichen Verfahren häufiger eine Besetzung mit drei statt fünf Berufsrichtern möglich sein.
Änderungen sind zudem beim einstweiligen Rechtsschutz und bei den Rechtsmitteln vorgesehen. So sollen die in der gerichtlichen Praxis genutzten sogenannten Hängebeschlüsse gesetzlich geregelt werden, mit denen Gerichte vor ihrer eigentlichen Entscheidung vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen können. Querulatorischen, also offensichtlich aussichtslosen und rechtsmissbräuchlichen Klagen und Anträgen sollen Verwaltungsgerichte zudem mit der Anordnung einer Vorauszahlung von Gerichtskosten begegnen können.
Reformiert werden soll - „im Interesse eines wehrhaften Rechtsstaates“ - auch die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegen die öffentliche Hand. Kommt eine Behörde einer vollstreckbaren Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht nach, soll ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden können. Dieses kann laut Entwurf wiederholt und unter bestimmten Voraussetzungen auch periodisch fällig werden.
Erleichtert werden soll zudem die Einlegung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte. Soweit die betreffende Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet, soll künftig auch eine einfache elektronische Übermittlung, also beispielsweise mittels E-Mail, möglich sein. Eine entsprechende Vereinfachung soll es verwaltungsseitig bei der Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung geben.
Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme eine Reihe von Änderungen. Unter anderem wendet er sich gegen geplante Neuregelungen bei der Zulassung von Berufung und Revision. Diese könnten „neue Auslegungs- und Abgrenzungsfragen“ aufwerfen, die zum bisherigen Wortlaut bereits geklärt seien, und damit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung entgegenstehen. Auch die Möglichkeit, bereits bei der erstmaligen Androhung eines Zwangsgeldes gegen eine Behörde eine periodische Taktung vorzusehen, hält der Bundesrat für „unangemessen und unnötig“. Eine solche Regelung solle erst greifen, wenn eine erste Festsetzung und Vollstreckung erfolglos geblieben sei.
Die Bundesregierung hält an beiden Regelungen fest. Bei den Rechtsmitteln sieht sie insbesondere im Revisionsrecht die Notwendigkeit, Rechtsschutzlücken zu schließen. Auch eine periodische Taktung des Zwangsgeldes müsse bereits mit dessen erster Androhung möglich sein, wenn eine Behörde von Anfang an erkennen lasse, dass sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen wolle, oder wenn ein Fall besonders zeitkritisch sei.
Darüber hinaus fordert der Bundesrat unter anderem Experimentierklauseln „zur praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien, Kommunikationsformen und neuen Verfahrensabläufen“. Außerdem warnt er vor einer Überlastung der Gerichte durch mit Künstlicher Intelligenz erstellte umfangreiche Schriftsätze und fordert entsprechende rechtliche Instrumente. Der Bundesrat verweist darauf, dass dieser Trend in der Sozialgerichtsbarkeit „bereits stark fortgeschritten“ sei.
Die Bundesregierung sieht grundsätzlich einen Nutzen in Experimentierklauseln, will diese aber nicht in dem vorliegenden Gesetzentwurf verankern. Die Umsetzung solle einer späteren Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vorbehalten bleiben. Auch möglichen prozessrechtlichen Regelungen zum Umgang mit KI-generierten Schriftsätzen will sie weiter nachgehen. Zudem verweist sie auf technische Lösungen. „Entsprechende Anwendungen werden aktuell durch die Länder insbesondere für den Zivilprozess entwickelt und erprobt und vom Bund durch die Digitalisierungsinitiative für die Justiz und künftig durch die Digitalsäule des Pakts für den Rechtsstaat mitfinanziert“, heißt es weiter.