Flugverfahren für den Flughafen Berlin-Brandenburg
Berlin: (hib/HAU) Die Flugverfahren für den Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) wurden laut Bundesregierung im Jahr 2012 neu festgelegt, „da die Flugverfahren für den Flughafen Schönefeld für den durch die Planfeststellung/Genehmigung des Flughafens BER vorgesehenen unabhängigen Parallelbahnbetrieb nicht geeignet waren“. Kurz vor der Inbetriebnahme des Flughafens im Jahr 2020 habe eine Anpassung der Flugverfahren für den BER stattgefunden, heißt es in der Antwort der Regierung (21/7836(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/7676(Dokument, öffnet ein neues Fenster)).
Zur Beantwortung der Frage, ob die Bundesregierung der Auffassung ist, „dass Flugverfahren auch dem Schutz von Bevölkerung und Natur dienen und deswegen Einzelfreigaben die Ausnahme sein sollten“, heißt es: Die Steuerung des Luftverkehrs mittels Einzelfreigaben folge dem gesetzlichen Auftrag der Flugsicherung nach Paragraf 27c Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Weil durch die Festlegung von Flugverfahren eine Bündelung des Flugverkehrs und damit der Lärmwirkungen eintritt und im Rahmen der Flugverfahrensfestlegung die Möglichkeit besteht, innerhalb gewisser Rahmenbedingungen zu entscheiden, wo diese Bündelung auftritt, bestehe ein Abwägungsgebot, auf Lärmschutz zu achten. „Ein Rangverhältnis dergestalt, dass die Nutzung von Einzelfreigaben gegenüber Flugverfahren durch die Flugsicherung nachrangig und die Ausnahme sein sollte, ist damit nicht gegeben“, schreibt die Regierung. Hinweise, dass die Abwicklung des Luftverkehrs mittels Einzelfreigaben und Flugverfahren durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) am Flughafen BER zu beanstanden wäre, lägen ihr nicht vor, heißt es in der Antwort.