Voraussetzungen der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten
Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung durch die Bundesregierung (21/7800(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) liegt ihr jüngster Bericht zur „Überprüfung der Voraussetzungen zur Bestimmung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten“ vor. Laut Asylgesetz hat die Bundesregierung dem Bundestag alle zwei Jahre darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen für die Einstufung dieser Staaten als asylrechtlich sichere Herkunftsländer weiterhin vorliegen.
Dazu gehören seit 1993 Ghana und Senegal, seit 2014 Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Nordmazedonien, seit 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro sowie seit 2023 Georgien und die Republik Moldau, wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt. Sichere Herkunftsstaaten sind danach Staaten, „bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die widerlegliche Vermutung besteht, dass dort weder Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet und dem betroffenen Ausländer damit kein ernsthafter Schaden droht“.
Die Vermutung besteht, „solange die von einem Ausländer angegebenen Tatsachen und Beweismittel nicht die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung im als sicher eingestuften Herkunftsstaat doch verfolgt wird oder ein ernsthafter Schaden“ droht, heißt es in dem Bericht weiter. Der unbegründete Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist danach grundsätzlich als offensichtlich unbegründet abzulehnen; bei einer solchen Ablehnung wird das Verfahren „erheblich beschleunigt“.
Der Unterrichtung zufolge erfüllen die genannten zehn Herkunftsstaaten nach Einschätzung der Bundesregierung auch weiterhin die Voraussetzungen für die Bestimmung als sicher. „Die Lage in Ghana, Senegal und Georgien macht eine aufmerksame Beobachtung erforderlich“, schreibt die Bundesregierung weiter. Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die politische Entwicklung in diesen Staaten im Berichtszeitraum keinen Anlass für eine Aussetzung oder Rücknahme der Entscheidung des Gesetzgebers bietet.
Innerhalb des Berichtszeitraums von Oktober 2023 bis September 2025 hat sich die Gesamtschutzquote in den zehn Staaten den Angaben zufolge unterschiedlich entwickelt. Ghana und Senegal wiesen in unterschiedlicher Ausprägungen wechselhafte Gesamtschutzquoten auf. Die Gesamtschutzquote für Ghana bewege sich in einem Bereich zwischen 2,0 und circa 8,0 Prozent. Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass bei anhängigen Verfahren im unteren dreistelligen Bereich sich jede Zuerkennung von Schutz überproportional auf die Gesamtschutzquote auswirkt.
Dies gilt laut Vorlage ganz besonders für den Herkunftsstaat Senegal. Nur im ersten Quartal 2025 habe das Bundesamt für Migration un d Flüchtlinge (Bamf) mehr als 100 Asylentscheidungen zu senegalesischen Staatsangehörigen erlassen. In den übrigen Quartalen der Jahre 2024 und 2025 und im vierten Quartal 2023 habe die Anzahl der Asylanträge durchweg unter 70 gelegen. Die verhältnismäßig hohe Gesamtschutzquote im vierten Quartal 2023 und im zweiten Quartal 2025 steche jeweils deshalb besonders heraus, weil es zu drei beziehungsweise vier Zuerkennungen von Schutz bei einer niedrigen zweistelligen Anzahl von Asylentscheidungen gekommen sei.
Bei den übrigen als sicher bestimmten Herkunftsstaaten ist die durchschnittliche Gesamtschutzquote für das Kosovo mit 1,1 Prozent am höchsten, wie die Bundesregierung des Weiteren darlegt. Im ersten Quartal 2024 und im zweiten Quartal 2025 habe sie jeweils über zwei Prozent gelegen. Die durchschnittliche Gesamtschutzquote der verbliebenen sieben als sicher bestimmten Herkunftsstaaten liege unterhalb von einem Prozent.