EU-Einstufung der Türkei als sicherer Herkunftsstaat
Berlin: (hib/STO) Die Einstufung der Türkei auf EU-Ebene als asylrechtlich sicherer Herkunftsstaat ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (21/7993(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/2008(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zu den „Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS). Wie die Fraktion darin schrieb, gelten nach der neue EU-Asylverfahrensverordnung alle EU-Beitrittskandidaten grundsätzlich als „sicher“. Auf Grund von Ausnahmeregelungen werde die Ukraine trotz Beitrittsstatus „wegen des aktuellen Kriegs nicht als ,sicher' bewertet“, die Türkei hingegen gelte als sicherer Herkunftsstaat, „obwohl die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei seit vielen Jahren ausgesetzt sind und es dort zu einer massiven Verfolgung und Inhaftierung von Oppositionellen kommt“,
Wissen wollte die Fraktion unter anderem, wie sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen auf EU-Ebene zur Schaffung der Rechtsgrundlagen positionierte, „die eine Einstufung der Türkei als sicheren Herkunftsstaat zur Folge haben“. Dazu führt die Bundesregierung aus, dass die EU-Kommission am 16. April 2025 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten auf Unionsebene vorgelegt habe mit einer Regelung, „wonach ein Drittstaat, dem der Status eines zur EU beitrittswilligen Staates zuerkannt wurde, grundsätzlich auf Unionsebene als sicherer Herkunftsstaat bestimmt ist“. Dem im EU-Gesetzgebungsverfahren finalisierten Vorschlag der Änderungsverordnung sei durch die Bundesregierung zugestimmt worden.
Wie die Bundesregierung zugleich darlegt, beobachtet sie „die tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen in der Türkei fortlaufend, auch mit Blick auf die Frage, inwiefern die Voraussetzungen für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat gegeben sind“. Weiter schreibt sie, die Bestimmung eines Herkunftsstaates als sicher bedeute nicht, dass die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten ausgeschlossen ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) prüfe stets im Einzelfall anhand des vorgetragenen Sachverhalts, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder für Abschiebungsverbot vorliegen.