Mehrere cannabishaltige Fertigarzneimittel mit Zulassung
Berlin: (hib/PK) In Deutschland sind verschiedene cannabishaltige Fertigarzneimittel zugelassen. Ein cannabishaltiges Arzneimittel, das ein Zulassungsverfahren durchlaufen hat, habe ein bekanntes Nebenwirkungsprofil und sei auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft, heißt es in der Antwort (21/8148(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/7743(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der Grünen-Fraktion.
Die Möglichkeit, cannabishaltige Arzneimittel nach Paragraf 31 Absatz 6 SGB V zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu verordnen (etwa Extrakte), stelle hingegen eine Ausnahme vom Prinzip der Arzneimittelversorgung dar, wonach ein Versorgungsanspruch grundsätzlich nur für zugelassene Arzneimittel bestehe, heißt es in der Antwort.
Bis auf die genannten Fertigarzneimittel seien cannabishaltige Arzneimittel nicht zugelassen. Bei einer Therapie mit cannabishaltigen Arzneimitteln nach Paragraf 31 Absatz 6 SGB V handele es sich daher um eine Therapie mit Produkten ohne arzneimittelrechtliche Zulassung beziehungsweise außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete.