Mehr Mittel für Mutter-und-Kind-Stiftung
Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung hat den Entwurf (21/8243(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ (5. MuKStiftÄndG) vorgelegt. Darin erläutert die Regierung: Die gesetzlich festgelegte Mindestsumme, die der Bund an die Stiftung zahlt, sei seit 1993 unverändert geblieben, obwohl die Lebenshaltungskosten seither erheblich gestiegen seien. „Daher wurde unter anderem von den zentralen Einrichtungen in den Bundesländern, die dort das Vergabeverfahren organisieren und auch Anträge auf Stiftungsmittel bearbeiten und die Hilfeleistungen auszahlen, wiederholt eine Erhöhung dieser Einlage gefordert, um die Entlastungswirkung der Stiftungshilfen abzusichern und zu verbessern. Da der Gesetzestext seit der Gründung der Bundesstiftung im Jahr 1984 nahezu unverändert geblieben ist, sind die verwendeten Personenbezeichnungen nicht geschlechtsneutral und müssen entsprechend angepasst werden.“
Die neuen Regelungen sehen eine Erhöhung der Bundeseinlage in zwei Stufen vor: eine Erhöhung auf 101 Millionen Euro ab dem Haushaltsjahr 2027 und eine Erhöhung auf 105 Millionen Euro ab dem Haushaltsjahr 2032. Damit könnten die Hilfeleistungen für schwangere Frauen in einer finanziellen Notlage erhöht werden und so besser den tatsächlichen Bedarf abdecken. Weiterhin soll das Stiftungsvermögen neu als Verbrauchsvermögen definiert und damit insbesondere in den ersten fünf Jahren ab dem Haushaltsjahr 2027 eine weitere Unterstützung des Stiftungszwecks ermöglicht werden. Durch weitere Änderungen soll der Gesetzestext vollständig geschlechtsneutral formuliert und die Zuständigkeiten für die Bundesstiftung entsprechend richtig dargestellt werden.
Durch die Erhöhung der Bundeseinlage entstehen für den Bund - ausgehend von der Bundeszuweisung im Jahr 2026 in Höhe von 96.033 000 Euro - ab dem Haushaltsjahr 2027 Mehrausgaben in Höhe von knapp fünf Millionen Euro sowie ab dem Haushaltsjahr 2032 weitere Mehrausgaben in Höhe von vier Millionen Euro jährlich. Der entstehende Mehrbedarf durch die erste Erhöhung auf 101 Millionen Euro ab dem 1. Januar 2027 wird im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend gegenfinanziert.