29.09.2026 Verkehr — Gesetzentwurf — hib 756/2026

Neue Befugnis des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung“ (21/8234(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorgelegt. Mit dem neuen Paragraf 3 Absatz 1 werde ein weiteres Aufsichtsmittel für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eingeführt, das sogenannte Warnungsgeld, heißt es in der Vorlage. „Damit wird eine Vorgabe des europäischen Rechts umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten für den Fall von Verstößen gegen bestimmte Verordnungen Sanktionen festzulegen haben“, schreibt die Bundesregierung.

Das Warnungsgeld sei von einem Bußgeld im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden, wird ausgeführt. Es setze kein Verschulden voraus. Das Warnungsgeld als Teil der Aufsicht stehe neben den Ordnungswidrigkeitsverfahren. „Ein Warnungsgeld kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in seiner Funktion als Behörde, die die Aufsicht über die europarechtskonforme Ausübung der Flugsicherungsdienste und der Flugverkehrsmanagementdienste führt, immer dann verhängen, wenn seine Anordnungen nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig befolgt werden“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Der Begriff der Anordnung sei dabei weit zu verstehen und umfasse alle Arten von Vorgaben, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen der Aufsicht gegenüber Personen oder Organisationen erlassen kann, „unabhängig davon, ob es sich bei dieser Vorgabe im konkreten Fall rechtlich um eine fachaufsichtliche Weisung oder um einen Verwaltungsakt handelt“. Die Verhängung des Warnungsgeldes selbst erfolge dann in der Form eines Verwaltungsaktes.