01.10.2026 Landwirtschaft, Ernährung und Heimat — Gesetzentwurf — hib 763/2026

Nationale Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung

Berlin: (hib/NKI) Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Durchführung der Verordnung für entwaldungsfreie Produkte der Europäischen Union (EU) vorgelegt. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU 2024/1203, EUDR) über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt“ (21/8278(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sieht die Umsetzung der europäischen Verordnung in nationales Recht vor. Von den Änderungen der Straf- und Bußgeldvorschriften sind vor allem Waldbesitzer und landwirtschaftliche Betriebe wie Viehhalter oder Futteranbauer betroffen.

Die EUDR sieht vor, dass in den Ländern der EU nur noch bestimmte Rohstoffe und Produkte, vor allem Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz in den Handel kommen, die auf sogenannten entwaldungsfreien Flächen, legal erzeugt wurden. Auf den Flächen durfte nach dem 31. Dezember 2020 keine Waldrodung mehr stattgefunden haben.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht nun vor, dass Unternehmen in Deutschland, die solche Produkte oder Erzeugnisse in den Handel bringen, umfangreiche Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Dazu gehören Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung und die Abgabe einer Sorgfaltserklärung über ein zentrales Informationssystem.

Die Behörden werden dazu verpflichtet, jährlich Mindestquoten, bis zu neun Prozent, an Kontrollen bei Marktteilnehmern vorzunehmen, die mit Produkten aus sogenannten „Hochrisiko-Ländern“ handeln. Bei hinreichend begründetem Verdacht auf Verstöße dürfen Behördenvertreter Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume betreten, Unterlagen und Datenträger einsehen, kopieren und Proben nehmen. Auch Maßnahmen wie Beschlagnahme, Aussetzung des Inverkehrbringens oder Ausfuhrverbote können angeordnet werden. Große Marktteilnehmer müssen jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichten und die ergriffenen Maßnahmen berichten

Bei Verstößen drohen Sanktionen, darunter Geld- und Freiheitsstrafen. Der Entwurf sieht vor, dass das vorsätzliche Inverkehrbringen nicht konformer Erzeugnisse mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann. Für leichtfertiges Handeln drohen bis zu drei Jahre Haft. Bei vorsätzlichen Verstößen mit besonders schweren Umweltschäden reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren. Zusätzlich drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Bei größeren Unternehmen können es unter bestimmten Voraussetzungen bis zu vier Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes sein. Außerdem soll es Behörden erlaubt sein, beschlagnahmte Erzeugnisse einzuziehen und ein Vermarktungsverbot auszusprechen. Zudem ist vorgesehen, Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und staatlichen Finanzierungsprogrammen auszuschließen.

Überwachen sollen das Gesetz die Landesbehörden und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die BLE soll Aufgaben auch an private juristische Personen übertragen können.