01.10.2026 Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend — Gesetzentwurf — hib 765/2026

Strukturreform bei Kinder- und Jugendhilfe

Berlin: (hib/CHE) Die Kinder- und Jugendhilfe soll strukturell reformiert werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (21/8274(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der Bundesregierung für das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz (1. KJHSRG). Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, „zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beizutragen“, betont die Regierung im Entwurf. Allerdings stehe die Kinder- und Jugendhilfe vor großen Herausforderungen, die ihre Aufgaben nicht nur zunehmend erschweren, sondern grundsätzlich in Frage stellen könnten, wenn eine Entlastung ihrer Strukturen nicht zeitnah erfolge, warnt die Bundesregierung.

Die Kinder- und Jugendhilfe stehe in einem Spannungsfeld zwischen einem kontinuierlichen Anstieg von - teilweise sehr komplexen - Unterstützungsbedarfen von Kindern, Jugendlichen und Eltern auf der einen Seite und einem erheblichen Ressourcenrückgang der öffentlichen und auch freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe auf der anderen Seite. „Bürokratische Anforderungen und schwierige Abgrenzungsfragen im Hinblick auf andere für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen verantwortliche Systeme, zum Beispiel die Eingliederungshilfe oder die Schule, verstärken den Druck insbesondere auf die Kommunen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzlich“, heißt es im Entwurf.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine „Infrastrukturelle Bildungsassistenz“ vor. Dabei geht es um Gruppenangebote, die mit dem „Pooling“ vergleichbar sind, sie sollen den individuellen Rechtsanspruch auf Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen oder Schulen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe erfüllen. Entsprechende Leistungen der „Schulbegleitung“ und „KitaAssistenz“ nach dem SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) sollen davon nicht erfasst werden.

Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfes ist eine Reduzierung der Komplexität und Schnittstellen in der Eingliederungshilfe. Mit einer Experimentierklausel soll zur Erprobung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen das SGB VIII (Paragraf 35a) auch für junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen in Folge von körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen vorrangig angewandt werden können.

Es soll künftig ein Vorranggebot im Hinblick auf Infrastruktur- und Regelangebote sowie Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit bei Jugendlichen und jungen Volljährigen gelten.

Für Pflegekinder soll es bei der Unterbringung in Pflegefamilien einen besseren Schutz geben: Die Verbindlichkeit der Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie soll deutlich erhöht und die Anforderungen an die Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie konkretisiert werden.