Künstliche Intelligenz in der Migrationsverwaltung
Berlin: (hib/CHE) In der Migrationsverwaltung soll künftig stärker mit künstlicher Intelligenz (KI) gearbeitet werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (21/8275(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der Bundesregierung „zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung“ (KI-Migrationsverwaltungsgesetz). Ziel des Gesetzes ist es demnach, einen „rechtssicheren und datenschutzkonformen Rahmen“ zu schaffen, um durch den Einsatz digitaler Verfahren - insbesondere künstlicher Intelligenz - die Effizienz, Einheitlichkeit, Qualität und Sicherheit der Migrations-, Visum- und Asylbearbeitung zu erhöhen. „Die Digitalisierung soll Verwaltungsabläufe beschleunigen, Ressourcen zielgerichteter nutzbar machen und eine systematische Auswertung der Praxis ermöglichen“, führt die Bundesregierung im Entwurf zur Begründung an.
Dazu sollen die zuständigen Behörden personenbezogene Daten auch zum Zweck der Entwicklung von KI-Systemen oder anderen automatisierten Anwendungen zur Datenverarbeitung verarbeiten dürfen, insbesondere um diese zu trainieren, zu validieren und zu testen. Vorgesehen sind außerdem ein automatisiertes Verfahrensmonitoring, das „der Beobachtung und Auswertung von Verfahren zur Gewinnung verallgemeinerungsfähiger Erkenntnisse über Abläufe und Entscheidungsmuster“ dienen soll, sowie im Einzelfall der automatisierte Abgleich öffentlich zugänglicher Internetdaten zur Verifizierung „entscheidungserheblicher Antragsangaben“, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
„Die individuelle Prüfung und Entscheidung bleiben dabei vollständig in der Verantwortung der zuständigen Mitarbeitenden. Automatisierte Verfahren ersetzen weder die rechtliche Würdigung noch prägen sie Entscheidungen verbindlich vor“, erläutert die Bundesregierung. Die automatisierten Anwendungen sollen vielmehr die Sachbearbeitenden unterstützen. Das Verfahrensmonitoring solle zudem dazu dienen, strukturelle Muster, Beschleunigungspotenziale und Optimierungsbedarfe zu erkennen.
Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme unter anderem eine Klarstellung, wonach bereits nach Landesrecht zulässige Verarbeitungstätigkeiten öffentlicher Stellen der Länder von den Neuregelungen unberührt bleiben. Damit soll nach Auffassung der Länder verhindert werden, dass bestehende landesrechtliche Ermächtigungen verdrängt und die Innovationsfähigkeit der Ausländerverwaltungen der Länder eingeschränkt werden.
Darüber hinaus spricht sich der Bundesrat dafür aus, den automatisierten Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten auch zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit zuzulassen. Zudem bittet er um Prüfung, ob die dabei erhobenen Daten auch für Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen weiterverarbeitet werden können.
Die Bundesregierung will den Vorschlag zum Verhältnis von Bundes- und Landesrecht prüfen. Die Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit sowie die Ermittlung von Rückführungsmöglichkeiten seien für einen wirksamen Vollzug des Aufenthaltsrechts von erheblicher Bedeutung, heißt es in ihrer Gegenäußerung. „Das Bundesministerium des Innern prüft daher bereits, inwieweit hierfür künftig Möglichkeiten eines automatisierten Internetdatenabgleichs zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit im Aufenthaltsgesetz geschaffen werden können“, heißt es dazu. Eine Weiterverarbeitung der mit dem Internetabgleich gewonnenen Daten für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen oder andere Zwecke sei im Gesetzentwurf unter Berücksichtigung grundrechtlicher und datenschutzrechtlicher Erwägungen nicht vorgesehen. Auch diesen Vorschlag des Bundesrates will die Bundesregierung prüfen.