01.10.2026 Finanzen — Gesetzentwurf — hib 766/2026

Regierung verbessert Bekämpfung der Finanzkriminalität

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung will den Zoll als wichtigen Partner der Wirtschaft und der Sicherheitsarchitektur stärken und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (21/8282(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) eingebracht. „Die Regelungen sind erforderlich, um die Bundesrepublik Deutschland als Wirtschafts- und Finanzstandort weiter zu stärken und den demokratischen Rechtsstaat in seinem Bestand zu schützen“, schreibt die Regierung in der Begründung des Entwurfs.

So ist vorgesehen, die Generalzolldirektion mit den Fachsträngen „Zölle und Steuern“ sowie „Sicherheit und Vollzug“ neu zu strukturieren. Ermittlungs- und Vollzugseinheiten sollen zwecks Steigerung von Effizienz und Schlagkraft zusammengeführt werden. Die innerorganisatorische Konzentration auf die Säulen „Zölle und Steuern“ und „Sicherheit und Vollzug“ soll einheitlich sowohl auf der Ebene der Oberbehörde (Generalzolldirektion) als auch auf Ebene der Ortsbehörden umgesetzt werden. Dazu sollen die 41 Hauptzollämter sowie die acht Zollfahndungsämter zusammengeführt werden. „Im Ergebnis werden aus den bisherigen 49 örtlichen Behörden mit zum Teil überschneidenden Zuständigkeiten 41 klar ausgerichtete, leistungsstarke Zolldirektionen mit spezialisierten Aufgabenportfolios im Bereich Sicherheit und Vollzug geschaffen“, so die Bundesregierung.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit soll in ihrer bisherigen Struktur erhalten bleiben und weiterhin als eigene Organisationseinheit auf Oberbehörden- und Ortsbehördenebene ausgestaltet sein. Die für sie vorgesehene personelle und haushälterische Stärkung soll unverändert fortgeführt werden, kündigt die Regierung an. Zentrale Aufgabe der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bleibe die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Neue oder zusätzliche Aufgaben sollen ihr nicht übertragen werden. Neu eingerichtet werden sollen „spezialisierte Einheiten zur Ermittlung komplexer Fälle internationaler Geldwäsche bei den Ortsbehörden des Zolls“. Auch die Zusammenarbeit und der Datenaustausch der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit anderen Akteuren soll verbessert werden.

Stärker bekämpfen soll der Zoll die Geldwäsche. Mit dem Paragrafen 5a des Gesetzes wird der Zollverwaltung die Aufgabe übertragen, „Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat und damit auch Wirtschafts- und Finanzsystem zu treffen“, wie es in der Begründung heißt. Dazu wird die Aufklärung der Gefahren, die vom Einbringen bedeutsamer Vermögensgegenstände (bei denen Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen) in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf ausgehen könnten, zu einer präventiven Aufgabe der Zollverwaltung, „die von der Einleitung beziehungsweise Einstellung eines Strafverfahrens unabhängig ist“. Gerade beim Zoll ergäben sich zahlreiche Konstellationen, in denen bedeutsame Vermögensgegenstände aufgrund unterschiedlichster Rechtsgrundlagen sichergestellt werden, bei denen - selbst wenn kein strafrechtlicher Anfangsverdacht vorliege - begründete Zweifel an ihrer rechtmäßigen Herkunft bestehen könnten.

„Gerade bei bedeutsamen Vermögensgegenständen wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Besitzer dieser Vermögensgegenstände ihre rechtmäßige Herkunft darlegen können wird, während es dem Staat in aller Regel mit verhältnismäßigen und rechtsstaatlichen Mitteln nur schwer möglich ist, die nicht rechtmäßige Herkunft dieser Vermögensgegenstände nachzuweisen“, begründet die Bundesregierung ihr Vorhaben und schreibt von einer „Informationsnot“ des Staates, während es gleichzeitig dem Besitzer der verdächtigen Vermögensgegenstände ohne Weiteres zumutbar sei, „die bei ihm vorhandenen Erkenntnisse, welche die rechtmäßige Herkunft nachweisen würden, offenzulegen“. Gerade bei bedeutsamen Vermögensgegenständen, die in der Regel einen Wert von über 100 000 Euro hätten, „wird nahezu jeder rechtschaffene Bürger darlegen können, woher diese Vermögensgegenstände stammen oder aus welchen Mitteln sie beschafft worden sind“, so die Gesetzesbegründung.