Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses
Berlin: (hib/STO) Im ersten Halbjahr 2024 haben das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärische Abschirmdienst (MAD) mit Genehmigung der „G 10-Kommission“ insgesamt 147 Individualmaßnahmen zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vorgenommen und damit 22 mehr als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Im zweiten Halbjahr 2024 belief sich die Zahl der Beschränkungsmaßnahmen demgegenüber auf 146 und lag damit um 13 über der des zweiten Halbjahres 2023-, wie aus einer Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium (21/8100(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) weiter hervorgeht.
Darin berichtet das Kontrollgremium sowohl über die Durchführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) als auch über Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz im Jahr 2024. Auf das Terrorismusbekämpfungsgesetz gehen Regelungen zu besonderen Auskunftsverlangen zurück, nach denen die drei Nachrichtendienste des Bundes bei Luftfahrtunternehmen, Finanzdienstleistern, Telekommunikations- und Teledienstunternehmen sowie beim Bundeszentralamt für Steuern im Einzelfall kunden- beziehungsweise nutzerbezogene Auskünfte einholen dürfen. Zudem wurde ihnen die Befugnis eingeräumt, mittels sogenannter IMSI- beziehungsweise SUPI-Catcher den Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes sowie dessen Geräte- oder Kartennummer zu ermitteln.
Laut Vorlage führten die drei Nachrichtendienste im Jahr 2024 insgesamt 176 Auskunftsverlangen sowie 56 IMSI-Catcher-Einsätze durch. Mit hier insgesamt 232 berichtsrelevanten Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz hat sich deren Anzahl im Vergleich zum Jahr 2023 mit damals 151 um 81 erhöht.