06.10.2026 Inneres — Anhörung — hib 775/2026

Nachbesserungen bei Änderung des Vereinsgesetzes gefordert

Berlin: (hib/HAU) Mehrere Sachverständige haben bei einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am Montag Nachbesserungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Vereinsgesetzes“ (21/6805(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) angemahnt. Kritik gab es vor allem an der im Entwurf gewählten Kategorie „Ausländervereine“ wie auch an der Weitergabe ermittelter Daten der Vereinsmitglieder an Sicherheitsbehörden.

Mit dem Änderungsgesetz soll laut Bundesregierung die Vollständigkeit und Aktualität des beim Bundesverwaltungsamt geführten Ausländervereinsregisters (AVR) verbessert werden. Das Ausländervereinsregister gebe einen Überblick über die in Deutschland tätigen Ausländervereine und ausländischen Vereine, die im Bundesgebiet organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten, heißt es. Es erleichtere die Prüfung möglicher Vereinsverbote und diene dem Zweck der präventiven Gefahrenabwehr, schreibt die Regierung.

Auf Zuspruch stieß die Vorlage bei Nina Dierkes vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Angesichts der internationalen Krisen der letzten Jahre sei die Thematik der gestiegenen ausländischen hybriden und transnationalen Bedrohungen offenkundig, sagte sie. Dabei habe sich immer wieder gezeigt, dass dies von ausländischen Akteuren unterschiedlicher Art - Staaten oder terroristische Organisationen - „auch in Deutschland umgesetzt wird“.

Das begrenze sich nicht auf einzelne Akteure, so Dierkes, sondern auch immer wieder auf Vereine und Vereinsstrukturen. „Insbesondere im Bereich des auslandsbezogenen Extremismus und Islamismus haben wir im BfV verschiedene Aktivitäten in verschiedenen Arten von Vereinen in dem vergangenen Jahre immer wieder feststellen können“, sagte sie. Da Vereine nur über eine möglichst große Transparenz aufgeklärt werden könnten, sehe man beim BfV den praktischen Nutzen und die praktische Notwendigkeit des Gesetzes.

Die Expertin für Extremismusfinanzierung, Rebecca Schönenbach, sieht in dem Entwurf einen Schritt in die richtige Richtung, um hybride Gefahren für die innere Sicherheit einzudämmen. Gleichwohl erfasse er nicht alle denkbaren Kanäle fremdstaatlicher Einflussnahme.

Eine weitergehende Regelung sollte deshalb geprüft werden - vorzugsweise anhand der Herkunft und möglichen Steuerungswirkung von Mitteln, nicht allein anhand der Staatsangehörigkeit von Vereinsmitgliedern, regte sie an. Transparenz sei dabei ein Instrument zur Einordnung von Abhängigkeiten, kein Nachweis illegitimen Verhaltens, und berge eine potenziell abschreckende Wirkung gegen hybride Einflussnahme unter der strafbewehrten Schwelle.

Vor einer Verabschiedung des Gesetzes muss nach Auffassung von Professor Jan Dirk Roggenkamp von der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin zunächst belegt werden, „dass für das Ausländervereinsregister tatsächlicher Bedarf besteht“. Die Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder Leiter sei kein tragfähiger Anknüpfungspunkt für ein Sonderregime, befand er. Vorzuziehen seien anlassbezogene Befugnisse, die für alle Vereine gelten.

Wird jedoch am Ausländervereinsregister festgehalten müssten die Regelungen enger gefasst werden, sagte Roggenkamp. Es brauche Eingriffsschwellen für die Übermittlung an Sicherheitsbehörden. Die Abforderung vollständiger Mitgliederlisten müsse an das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für vereinsrechtliche Verbotsgründe und die nachgewiesene Erforderlichkeit der Erhebung der Daten sämtlicher Mitglieder knüpfen. Außerdem brauche es Höchstspeicherfristen für Mitgliederdaten. „Die Offenlegungspflicht für Zuwendungen von Drittstaaten sollte nicht von der Staatsangehörigkeit der Mitglieder abhängen“, urteilte er.

Juniorprofessor Philipp Overkamp von der Ruhr-Universität Bochum konstatierte erhebliche Rechtsunsicherheiten in dem Entwurf. Der Begriff des Ausländervereins, „welcher der Dreh- und Angelpunkt der neuen Regelungen ist“, sei in der konkreten Anwendung außerordentlich schwer zu handhaben, weil er auch „Mischvereine“ umfasse, sagte er. Die entstehenden weitreichende Rechtsunsicherheiten dürften sich negativ auf das Vereinswesen auswirken, weil die Bußgelder für Verstöße massiv angehoben werden sollen. Es sei zu befürchten, dass kleinere, migrantisch geprägte Kultur-, Sport- und Sozialvereine davon überfordert werden und Einschüchterungseffekte auftreten.

Professionalisierte kriminelle, nachrichtendienstliche und terroristische Strukturen hätten jedoch die Möglichkeit, die Zuordnung als Ausländerverein und damit auch die vorgesehenen Rechtspflichten recht leicht zu umgehen, indem deutsche Staatsbürger strategisch an die entsprechenden Schnittstellen im Verein gesetzt werden. Der Verein fiele dann aus dem Sonderregime für Ausländervereine heraus, gab Overkamp zu bedenken.

Der Rechtsanwalt Peter Schantz sieht mit dem Gesetzentwurf „legitime Ziele“ verfolgt. Er halte aber an einer Kategorie „aus den 60er Jahren“ fest: dem Ausländerverein. Eine Entscheidung zwischen der politischen Tätigkeit von Ausländern und Inländern sei aber „in der Form zumindest menschenrechtlich inzwischen überholt“.

Nach Einschätzung von Schantz trifft das Kriterium die Falschen und verfehlt die Richtigen. Es erfasse tausende rechtstreue Kultur-, Sport- und Integrationsvereine. „Eine fremde Macht kann aber den vorgesehenen Mechanismus problemlos umgehen.“ Sie müsse sich lediglich einen sogenannten Deutschenverein suchen. Zielgenauer sei es, an die Steuerung oder die Einflussnahme einer fremden Macht selbst anzuknüpfen - „unabhängig vom Pass der Mitglieder“, sagte Schantz.

Professorin Christine Schirrmacher von der Universität Bonn nahm Organisationen in den Blick, die sich im sogenannten Legalismus bewegen, „also gesetzestreu handeln“. Letztlich verfolgten sie aber das Ziel, die Demokratie durch ein System auf Grundlage von Koran und Sunna abzulösen. Ein Beispiel dafür sei die Moslimbruderschaft, so Schirrmacher. Sie sei nicht zentral gesteuert, sondern eher durch Ideologie verbunden. „Mein Plädoyer lautet: Ganz besonders dieser Ideologie Aufmerksamkeit zu schenken“, sagte die Islamwissenschaftlerin. Diese Ideologie schlage sich nieder in Strategien, aber auch im finanziellen Gebaren. Es gehe um Fördermittel, die für politische Ziele genutzt würden. Legalismus müsse daher als eine Art Verschleierungstaktik gelten - keineswegs aber als ungefährlich.

Auf klare Ablehnung stößt der Gesetzentwurf bei David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte. Die Regelungen ermächtigten zu umfassenden Datenspeicherungen im Ausländervereinsregister und zu Datenübermittlungen an die Sicherheitsbehörden, sagte er. Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Vereine würden dadurch unter Generalverdacht gestellt und als gefährlich stigmatisiert.

Der Gesetzentwurf berge außerdem ein Bürokratiemonster, so Werdermann. „Eigentlich müsste jeder Sportverein, jede Nachbarschaftsinitiative die Staatsangehörigkeit ihrer Mitglieder erfassen, um zu prüfen, ob sie der Anmeldepflicht unterfallen“, sagte er. Das Gleiche gelte für die zuständigen Behörden. Das erscheine kaum praktikabel und sei unverhältnismäßig, urteilte Werdermann. Er forderte, auf jedes Sonderrecht für Ausländervereine und ausländische Vereine zu verzichten. Zudem sollte aus seiner Sicht die Vereinigungsfreiheit in Artikel 9 GG als Menschenrecht ausgestaltet werden. Die derzeitige Ausgestaltung als „Deutschengrundrecht“ werde weder der internationalen Rechtsentwicklung noch den Realitäten in einer postmigrantischen Gesellschaft gerecht, sagte Werdermann.