06.10.2026 Recht und Verbraucherschutz — Anhörung — hib 775/2026

Experten fordern Rechtsbehelf im Auslieferungsverfahren

Berlin: (hib/HAU) Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf „zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“ (21/7558(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wird von Sachverständigen grundsätzlich als gelungen bewertet. Bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montag gab es aber auch Kritik an dem im Entwurf geplanten Rechtsbehelf gegen die Zulässigkeit einer Auslieferung oder Überstellung, mit dem das Kernziel einer Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten weitgehend verfehlt werde, wie unter anderen Professorin Anne Schneider vom Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf feststellte.

Der Entwurf dient zum einen der Umsetzung neuer unionsrechtlicher Vorgaben. Zum anderen nimmt die Bundesregierung dies zum Anlass, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen insgesamt inhaltlich zu überarbeiten, neu zu strukturieren und zu modernisieren. Ziel sei es, die in der Praxis bewährten Abläufe zu fördern und Rechtsanwendern systematische sowie verständliche Regelungen an die Hand zu geben, heißt es im Gesetzentwurf. Damit solle eine „effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung“ sichergestellt und zugleich die Rechte betroffener Personen gestärkt werden.

Frank Bornemann, Richter am Oberlandesgericht und Mitglied des Bundesvorstandes im Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (DRB), begrüßte, „dass der aktuelle Entwurf die Anmerkungen der Praxis zu dem Referentenentwurf aus dem Jahr 2024 überwiegend aufgegriffen hat“. Dies gelte allerdings nicht für alle Kritikpunkte. Die geplante Ausweitung der Anhörungs- und Informationspflichten sowie die Überprüfungs-, Rechtsbehelfs- und Beistandsmöglichkeiten würden zu einer deutlichen Mehrbelastung insbesondere der zuständigen Strafsenate, aber auch der Generalstaatsanwaltschaften, führen, sagte er.

Bedauerlich sei auch, dass der Gesetzentwurf nicht zum Anlass genommen wurde, das externe Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften abzuschaffen. Die deutschen Staatsanwaltschaften seien aufgrund des bestehenden externen Weisungsrechts nach der Rechtsprechung des EuGH „keine unabhängigen Justizbehörden und hierdurch im Rechtshilfeverkehr nicht in vollem Umfang handlungsfähig“, befand Bornemann.

Joachim Ettenhofer, Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München, bewertete es positiv, dass der Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl „rahmenbeschlusskonform umgesetzt wird“. Die im Rahmenbeschluss angeführten optionalen Ablehnungsgründe würden auch als solche umgesetzt, lobte er. Auch die Übergabefrist sei entsprechend dem Rahmenbeschluss geregelt. Nicht geregelt sei aber, „was passiert, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, aber von der Staatsanwaltschaft oder von der verfolgten Person zurückgenommen wird“, kritisierte Ettenhofer.

Kritik übte er auch an dem nur geringen Vorlauf von sechs Monaten bis zum Inkrafttreten der umfassenden Neuregelung. „Wenn Sie der Praxis etwas Gutes tun wollen, verlängern Sie diese Übergangszeit auf zwölf Monate“, sagte er an die Abgeordneten gewandt.

Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Mayeul Hiéramente, sieht mit der Regelung eine Struktur in das bislang nicht gerade anwendungsfreundliche Rechtshilferecht gebracht. Weiter wies er darauf hin, dass es ein zentrales Anliegen der Anwaltschaft sei, „einen Rechtsbehelf im Auslieferungsverfahren einzuführen“. Dies sei kein Selbstzweck, so Hiéramente. Vielmehr solle mit ihm der Sensibilität und vor allem der Irreversibilität Rechnung getragen werden.

Schließlich könne kaum eine Gerichtsentscheidung derart schwerwiegenden Konsequenzen haben, „denn das Auslieferungsverfahren verzeiht eigentlich keine Fehler“. Ist die Auslieferung einmal erfolgt, liege das Schicksal der Person nicht mehr in deutscher Hand. „Wir brauchen eine reale Möglichkeit der Überprüfung in angemessener Frist und eine Vollzugshemmung, bis dies geschehen ist“, forderte er. Der aktuelle Entwurf werde diesem Anliegen derzeit nicht gerecht.

Professor Holger Matt äußerte als Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer ebenfalls Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Auslieferung oder Übergabe. Es bleibe dabei, dass die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts „weiterhin keiner umfassenden fachgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist“. Die Einführung eines auf eng begrenzte Fehler beschränkten Rechtsbehelfs vermag aus seiner Sicht die bestehenden Rechtsschutzdefizite nicht zu beseitigen. Besonders bedauerlich sei es zudem, dass der Regierungsentwurf an der vorgesehenen Frist von lediglich einer Woche für die Begründung des Rechtsbehelfs festhält.

Kritisch äußerte er sich auch zur Ausgestaltung des Anhörungsverfahrens. Die vorgesehene Beschränkung auf eine einzige persönliche Anhörung der verfolgten Person werde der Bedeutung der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung oder Übergabe nicht gerecht, befand Matt. Gleiches gelte für die vorgesehene Ausweitung der Möglichkeit audiovisueller Anhörungen, die die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf persönliche Anhörung gefährde.

Die Frist von einer Woche für die Begründung des Rechtsbehelfs ist auch nach Einschätzung von Anna Oehmichen, Mitglied des Ausschusses Strafrecht und Europa im Deutschen Anwaltverein, nicht ausreichend. Dem Rechtsbeistand werde in der Praxis oftmals nicht einmal innerhalb einer Woche ergänzende Akteneinsicht gewährt. „Wie soll man einen Rechtsbehelf ohne vollständige Aktenkenntnis sinnvoll begründen?“, fragte sie.

Problematisch sei zudem, dass über diesen Rechtsbehelf exakt derselbe Senat in gleicher Besetzung entscheide, der die angegriffene Entscheidung zuvor getroffen hat. Dass der Senat unter diesen Umständen seine eigene Entscheidung korrigiert, „erscheint völlig realitätsfern“, sagte Oehmichen. Auch wenn also der Entwurf viele wichtige Verbesserungen bringe und zur Übersichtlichkeit des Rechts der internationalen Rechtshilfe erheblich beitrage, gebe es beim Rechtsschutz Nachbesserungsbedarf, lautete ihr Fazit.

Christian Schierholt, Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle, bewertete den Gesetzentwurf als gelungen. Gleichwohl hätte aus seiner Sicht eine Neuregelung, auch angesichts der Vorgaben des EuGH zur Definition von unabhängigen Justizbehörden, eine partielle Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft aufnehmen können. „Das hätte sicherlich die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der EU deutlich erleichtert.“ Außer in Deutschland gebe es nur noch in Österreich und in den Niederlanden weisungsgebundene Staatsanwälte, sagte er.

Positiv sei die Entwicklung „hin zu einem international arbeitsteiligen Strafverfahren“. Von einer ursprünglichen Zweidimensionalität - also der Beteiligung zweier Staaten - komme man zu einer Mehrdimensionalität, also der Beteiligung auch von Personen, die betroffen sind. Mit Blick auf die Kritik der Verteidigung an den Regelungen zum Rechtsbehelf warnte er davor, über das Ziel hinauszuschießen. Die Rechtshilfe unterstütze immer nur im Ursprungsverfahren - dem Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren. Der Rechtsschutz müsse also primär in diesen Ursprungsverfahren gesucht werden.

Zwar verlange die Rechtsweggarantie des Artikel 19 Absatz 4 GG nicht die Einführung einer Rechtsmittelinstanz, räumte Strafrechtsprofessorin Schneider ein. Dennoch sprechen aus ihrer Sicht gewichtige Argumente für die „Einführung eines echten Rechtsmittels mit Devolutiveffekt“. Schließlich handle es sich bei Auslieferung und Überstellung um Maßnahmen, die mit besonders intensiven Grundrechtseingriffen verbunden seien. „Menschen werden ins Ausland verbracht, wo sie einem Strafverfahren ausgesetzt werden, auf dessen Rechtsstaatlichkeit der deutsche Staat keinen Einfluss hat“, sagte sie.

Eine bereits erfolgte Auslieferung lasse sich auch nicht rückgängig machen. Während fehlerhafte nationale Strafurteile mit diversen Rechtsbehelfen angegriffen werden können und beispielsweise ein Fehlurteil noch Jahre später aufgehoben werden kann, verliere der Staat mit der Auslieferung seinen Einfluss auf das Schicksal der Person, gab Schneider zu bedenken.