Expertenstreit um die Novelle zum Antidiskriminierungsgesetz
Berlin: (hib/HAU) Die von der Bundesregierung geplante Novellierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) (21/6178(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wird von Sachverständigen unterschiedlich bewertet. Das wurde bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montag deutlich. Während unter anderen Sigrid Arnade von NETZWERK ARTIKEL 3, dem Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter, den Entwurf als „an Kleinmütigkeit kaum zu überbieten“ bezeichnete, sah Roland Wolf von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) die Regelung in vielen Punkten über das hinausgehend, „was für einen wirksamen und rechtssicheren Diskriminierungsschutz erforderlich ist“.
Der Regierungsentwurf sieht unter anderem eine Verlängerung der Frist für AGG-Ansprüche von zwei auf vier Monate vor. Außerdem soll eine Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) eingerichtet werden und es stärkere Beteiligungsmöglichkeiten der ADS an Gerichtsverfahren geben.
Neben dem Gesetzentwurf der Bundesregierung stand auch ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Antidiskriminierungsstelle des Bundes stärken - Diskriminierungsschutz erweitern“ (21/4538(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf der Tagesordnung.
Arnade sprach von einem „mutlosen Gesetzentwurf“. In ihm fehle unter anderem die Verankerung des Rechts auf angemessene Vorkehrungen und Barrierefreiheit. Auch sei die Präklusionsfrist, innerhalb der Ansprüche geltend gemacht werden können, immer noch zu kurz. Sie forderte zudem ein Verbandsklagerecht sowie eine Regelung, damit Menschen mit Behinderungen nicht länger willkürlich von Reisen, der Benutzung von Freizeitparks oder Schwimmbädern oder von Versicherungen ausgeschlossen werden, was derzeit häufig mit dem „vorgeschobenen Argument der vermeintlichen Gefahrenabwehr“ passiere.
Auch aus Sicht von Eva Maria Andrades, Geschäftsführerin des Antidiskriminierungsverbandes Deutschland, bleibt der Entwurf deutlich hinter dem zurück, „was eine Reform nach zwanzig Jahren leisten müsste“. Er korrigiere Einzelheiten, lasse aber die strukturellen Schwächen des Gesetzes weitgehend unangetastet. „Wer heute an kurzen Fristen, am Prozesskostenrisiko oder an Schutzlücken scheitert, wird auch nach dieser Reform häufig ohne wirksamen Schutz bleiben“, lautete ihr Einschätzung.
Das AGG brauche dringend ein Update, sagte Professorin Susanne Baer, Präsidentin des Deutscher Juristinnenbundes. Positiv bewertete sie die Ausweitung des Schutzes vor Benachteiligung bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie sexueller Belästigung. „Da helfen die klaren Regeln“, sagte sie. Auch die Verlängerung der Frist sei richtig, müsse aber auf mindestens sechs Monate erweitert werden. Nachbesserungsbedarf gibt es aus ihrer Sicht beim Schutz von Führungskräften. Baer sprach sich zudem für Klagerechte durch Antidiskriminierungsverbände aus. Das sei sinnvoll. „Lieber ein großes wirksames Verfahren, als dauernd Ärger“, sagte sie.
Der Rechtsanwalt Michael Fuhlrott sah mit Blick auf das sogenannte „AGG-Hopping“ gesetzlichen Regelungsbedarf. Die Intension des AGG werde ins Gegenteil verkehrt, wenn unter formaler Berufung auf das AGG Entschädigungsforderungen unter bewusster Ausnutzung der gesetzlichen Regelungen schlicht zur Einnahmengenerierung geltend gemacht werden, so Fuhltrott. „AGG-Hopping“ sei dabei die gezielte Bewerbung auf Stellen, bei denen eine Diskriminierung erwartet oder bewusst provoziert wird, um anschließend Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend zu machen.
Auch aus Sicht der BDA ist der Schutz vor solchen Praktiken unzureichend. Dabei würden die Schutzmechanismen des Antidiskriminierungsrechts gezielt ausgenutzt, um Entschädigungszahlungen zu erzielen, sagte BDA-Vertreter Wolf. Der Gesetzgeber sei daher gefordert, bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten wirksam entgegenzuwirken, „anstatt sie durch verfahrensrechtliche Ausweitungen weiter zu verfestigen“. Wolf sprach sich zudem gegen die vorgesehene Verdoppelung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen von zwei auf vier Monate aus. Dies sei kontraproduktiv, untergrabe den Rechtsfrieden und sei von den maßgeblichen Richtlinien nicht geboten.
Bei der Frist gehe der Gesetzgeber deutlich über die europäischen Vorgaben hinaus, sagte Professor Gregor Thüsing, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Im Arbeitsrecht seien zwei Monate eine durchaus lange Zeit, wenn etwa bei so einschneidenden Dingen wie einer Kündigung nur eine Frist von drei Wochen bestehe. Eine Verlängerung auf vier Monate sei also signifikant und insofern auch von denen zu schätzen, die noch mehr gewünscht hätten, sagte Thüsing. Die Schaffung einer Schlichtungsstelle bewerte er als nach der Richtlinie „nicht notwendig aber gleichwohl legitim“.
Nach Einschätzung von Professor Alexander Tischbirek von der Universität Regensburg erweist sich die „Linie der Minimalumsetzung der europäischen Vorgaben“ als besonders prekär, wenn es um das zuletzt verstärkt diskutierte Phänomen diskriminierender KI-Systeme geht. Das Szenario diskriminierender KI illustriere dabei, „wie sich die einzelnen Defizite des Entwurfs im konkreten Fall wechselseitig verstärken können“. Auch nach dem Regierungsentwurf solle das AGG keine spezifischen Vorschriften zum Schutz vor „algorithmischer“ Diskriminierung vorhalten. Zwar schützten die Diskriminierungsverbote des AGG grundsätzlich auch im digitalen Raum. Das steinige Durchsetzungsregime des AGG drohe hier jedoch ein weites Auseinanderfallen des „Rechts auf dem Papier“ und des tatsächlich gelebten Rechts zu bedingen, befand Tischbirek.