08.10.2026 Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend — Gesetzentwurf — hib 796/2026

Gesetzentwurf für bessere Aufstiegsfortbildung

Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung will die höherqualifizierende Berufsbildung und damit eine erfolgreiche Fachkräftegewinnung stärken. Dies ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (21/8412(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG).

Die Kosten für die Teilnahme an durch das AFBG geförderten Fortbildungsmaßnahmen sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiter gesenkt werden. Damit sollen die Attraktivität von Fortbildungen weiter erhöht und mögliche Einstiegshürden abgebaut werden. Erweiterungen des Förderrahmens beim Maßnahmebeitrag sollen Preisanstiegen bei den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und sowie den Materialkosten für das Prüfungsstück Rechnung tragen. Zusätzlich werden Anreize durch weitere finanzielle Erleichterungen beim Bestehen der Fortbildungsprüfung gesetzt. Leisten Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kosten der Fortbildungsmaßnahme ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, werden diese bei der Förderung nicht mehr auf den Maßnahmebeitrag angerechnet. Alleinerziehende mit Betreuungspflichten sollen in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen noch besser unterstützt werden.

Der maximale Gesamtbetrag der geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von bisher 15.000 Euro auf 18.000 Euro angehoben. Ebenso wird der maximale Gesamtbetrag der Förderung für die Erstellung des Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten von bisher 2.000 Euro auf 4.000 Euro erhöht. Der Bestehenserlass im Rahmen des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von 50 auf 60 Prozent erhöht. Die Anrechnung von zweckgleichen Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmebeitrag entfällt. Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen wird von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht. Es wird klargestellt, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen geregelt werden, nicht als berufliche Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG förderfähig ist. Im Gesetz wird zudem der Träger einer Fortbildungsmaßnahme definiert.