12.10.2026 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 805/2026

Zeugnisverweigungsrecht in der Sozialen Arbeit

Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung lehnt eine Ausweitung des in der Strafprozessordnung verankerten Zeugnisverweigerungsrechts auf das Berufsbild der Sozialen Arbeit ab. Sie begründet diese Ablehnung unter anderem mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach dürfe „wegen der Notwendigkeit des Erhalts einer funktionstüchtigen Rechtspflege der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden“, heißt es in einer Antwort (21/8337(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/8070(Dokument, öffnet ein neues Fenster)).

Anders als bei der Schwangerschaftskonfliktberatung und der Suchtberatung, für die unter bestimmten Voraussetzungen ein Zeugnisverweigerungsrecht gilt, sieht die Bundesregierung für die von der Fraktion genannten Tätigkeitsfelder der Sozialen Arbeit keine ausreichende Legitimation für eine Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts. „Ihre Tätigkeit ist nicht typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass den durch sie betreuten und beratenen Personen Hilfe verwehrt wäre, wenn sie nicht sicher sein könnten, dass eine vertrauliche Kommunikation gewährleistet ist“, schreibt die Bundesregierung.

Die Fraktion hatte unter anderem auf die Tätigkeit von Mitarbeitenden anerkannter Träger im Bereich der Sozialen Arbeit, der Fansozialarbeit, der Mobilen Jugendarbeit beziehungsweise Streetwork sowie der psychosozialen Prozessbegleitung verwiesen. Die Bundesregierung führt weiter an, dass sie „die fachliche Einschätzung, wonach ohne ein Zeugnisverweigerungsrecht keine verlässliche Vertraulichkeit zur Erfüllung zentraler Aufgaben der Sozialen Arbeit gewährleistet sein soll“, nicht teile.

Zu möglichen Auswirkungen bestehender Zeugnisverweigerungsrechte in der Sucht- und Schwangerschaftskonfliktberatung auf die Strafverfolgung liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben keine Erkenntnisse vor.