12.10.2026 Petitionen — Ausschuss — hib 807/2026

Erhalt der steuerlichen Haltefrist bei Kryptowerten

Berlin: (hib/HAU) Mit der Forderung nach Erhalt der steuerlichen Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowerten, wie etwa Bitcoins, nach Paragraf 23 Einkommensteuergesetz (EStG) hat sich der Petitionsausschuss am Montag in einer öffentlichen Sitzung befasst. Die Petentin Nicole Nowak fordert in ihrer Eingabe, insbesondere die einjährige Haltefrist, nach der Gewinne steuerfrei sind, nicht abzuschaffen. Zudem wird verlangt, die Einordnung von Kryptowerten als „andere Wirtschaftsgüter“ gemäß der aktuellen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung ausdrücklich beizubehalten.

Die bestehende Regelung gewährleiste Rechtssicherheit für private Anleger, fördere langfristige und verantwortungsbewusste Vermögensbildung und eigenverantwortliche Vorsorge und stärke den Innovations- und Wirtschaftsstandort Deutschland im Bereich digitaler Vermögenswerte, schreibt die Petentin zur Begründung. Eine Änderung oder Abschaffung der Haltefrist oder der bisherigen steuerlichen Einordnung würde aus ihrer Sicht zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, notwendige private Vermögensbildung und eigenverantwortliche Vorsorge deutlich erschweren und Deutschland im internationalen Wettbewerb benachteiligen, heißt es in der Petition, die 44.439 Mitzeichnungen auf der Petitionsplattform des Bundestages verbuchen kann.

Bitcoins würden von ganz normalen Menschen genutzt, um mit kleinen Beträgen, die zurückgelegt werden, ein finanzielles Polster aufzubauen, sagte die Petentin während der Sitzung. Das täten sie „für ihre Kinder, für ihren Ruhestand oder für mehr finanzielle Unabhängigkeit“. Für diese Menschen seien Bitcoins „kein Instrument der Zockerei oder Spekulation, sondern eine bewusste langfristige Sparentscheidung“, betonte Nowak.

Sie halte die geplante Abschaffung der einjährigen Haltefrist für einen Fehler, machte sie deutlich. Die bestehende Regelung treffe schon jetzt eine sinnvolle Unterscheidung zwischen kurzfristiger Spekulation und langfristigem Sparen. „Wer Bitcoin und Co. innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft, versteuert diesen Gewinn heute mit seinem persönlichen Einkommenssteuersatz. Nach einem Jahr ist der Verkauf steuerfrei“, erläuterte sie. Der Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) wolle diese Unterscheidung abschaffen, wobei ein „bemerkenswerter Widerspruch“ entstehe, so die Petentin. Wer kurzfristig handelt, und einen hohen persönlichen Einkommensteuersatz hat, „würde künftig sogar weniger Steuern zahlen“. Die Reform könne also „kurzfristige Spekulanten mit hohen Einkommen“ entlasten, während „langfristige Sparer“ zusätzlich belastet würden.

Der Reformentwurf aus dem BMF sieht eine Abschaffung der Ein-Jahres-Haltefrist vor. Kryptogewinne würden demnach grundsätzlich der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent unterfallen. Dem BMF gehe es um eine „rechtssichere Einordnung und gerechte Besteuerung von Krypto-Assets“, sagte ein Ministeriumsvertreter. Der dazu vorgelegte Vorschlag befinde sich aktuell in der Ressortabstimmung. „Diese bleibt in der Sache abzuwarten“, sagte er.

Die Einordnung von Krypto-Assets entspreche aus Sicht des BMF eher den Kapitalanlagen, hieß es. Daher sei die Verortung in Paragraf 20 statt Paragraf 23 Einkommensteuergesetz vorgeschlagen worden.

Kryptogewinne passten nicht in die Regelung über Einkünfte aus Kapitalvermögen, sagte hingegen der die Petentin begleitende Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht, Ingo Heuel. Wer sie dennoch dort „steuersystemwidrig“ hineinstopfen wolle, müsse erklären, warum er etwa Gold dort nicht hineinstopft. „Diese Erklärung finde ich im Gesetzentwurf bislang nicht“, sagte Heuel.