Reform des Nachrichtendienstrechts umstritten
Berlin: (hib/FLA) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Nachrichtendienstrechts (21/7868(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) ist bei einer Anhörung des Innenausschusses am Montag auf Zustimmung, aber auch auf deutliche Kritik gestoßen. Auf der Tagesordnung stand zudem ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Stärkung der nationalen Souveränität und der operativen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes“ (21/8114(Dokument, öffnet ein neues Fenster)).
Professor Matthias Bäcker, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, beanstandete unter anderem, dass die Regelungen über die strategische Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes (BND) hinsichtlich der zulässigen Aufklärungsziele zu weit gefasst seien. Sie erlaubten die Bevorratung der erhobenen Daten in zu großem Ausmaß. Zudem knüpften sie die Einsichtnahme in diese Daten nicht durchweg an hinreichend gehaltvolle Voraussetzungen. Er kritisierte, dass die Ermächtigungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des BND zu Datenübermittlungen teils zu weit reichten. Die Ermächtigung des BfV zu „Schutzmaßnahmen“ sei rechtsstaatlich nicht vertretbar. Ein Rechtsstaat gehe nicht so vor, dass etwa heimlich etwas zerstört oder gestohlen werde. Er greife zu offenen Eingriffsmaßnahmen, die für die Betroffenen öffentlich diskutierbar und rechtsschutzfähig seien.
Professor Jan-Hendrik Dietrich, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, meinte, im internationalen Vergleich mit westlichen Partnern zeige sich, dass den Nachrichtendiensten des Bundes moderne Eingriffsbefugnisse fehlten, die der Bedrohungslage angemessen seien. Der Gesetzentwurf stelle das Nachrichtendienstrecht des Bundes vom Kopf auf die Füße. Erstmals erhielten die einzelnen Regelwerke eine durchdachte, voneinander unabhängige Systematik. Der omnipräsenten und omnipotenten Bedrohungslage begegne der Entwurf mit neuen nachrichtendienstlichen Befugnissen. Sie würden spiegelbildlich durch ein neues und dichtes Kontrollregime rechtsstaatlich eingehegt. Ohne erfolgreiche Arbeit der Nachrichtendienste fehle dem Verfassungsstaat ein wichtiges Element seiner Wehrhaftigkeit.
Franziska Görlitz, Gesellschaft für Freiheitsrechte, begrüßte im Grundsatz Neufassung und Anpassung des Nachrichtendienstrechts an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung der letzten Jahre. Jedoch bringe das geplante neue Gesetz eine nie dagewesene Bedrohung für die Grundrechte der Menschen mit sich. Sie nannte beispielhaft den verantwortungslosen Umgang mit digitaler Massenüberwachung sowie die nun fehlende Trennung zwischen Geheimdienst, Polizei und Militär. Der Entwurf ermögliche Überwachungsmaßnahmen ohne effektive Kontrolle. Einschränkungen seien dringend erforderlich, damit das Gesetz einer Kontrolle in Karlsruhe standhalten könne, aber auch, damit bei einer autoritären Regierung die Grundrechte geschützt seien.
Professor Markus Löffelmann, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, meinte, die angestrebte Reform sei überfällig. So bedürften Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der Umsetzung. Auch erforderten neue Bedrohungslagen, insbesondere durch Cyberangriffe und hybride Maßnahmen, neue nachrichtendienstliche Reaktionsmöglichkeiten. Der Gesetzentwurf werde den Herausforderungen weitgehend gerecht. Er gehe aber vielfach auch über sie hinaus, strapaziere verfassungsrechtliche Grenzen und bewege sich auf verfassungsrechtlichem Neuland. Er kritisierte unter anderem die vorgesehene automatisierte Datenerhebung im Internet. Das Bemühen, im Entwurf verfassungsrechtliche Spielräume auszureizen, führe teilweise auch zu übermäßig ausdifferenzierten Normen, deren Regelungsgehalt nur mit großer Mühe zu erschließen sei. Weniger könne auch mehr sein.
Hans-Georg Maaßen führte aus, der Regierungsentwurf sei in seiner gegenwärtigen Grundrichtung abzulehnen. Er erweitert nach Ansicht des früheren Präsidenten des BfV die Machtmittel des Verfassungsschutzes, ohne zuerst dessen politisch ausgreifenden Beobachtungsauftrag, die Möglichkeit der öffentlichen Stigmatisierung von Zielpersonen und die Abhängigkeit von der Regierung zu korrigieren. Statt zusätzlicher Befugnisse müsse zuerst die Rückführung auf Terrorismus-, Sabotage- und Spionageaufklärung geregelt werden, dazu der Schutz legaler politischer Betätigung, der Ausschluss von Parteibeobachtung und politischer Einzelpersonenbeobachtung, das Verbot politischer Öffentlichkeitsarbeit und institutionelle Unabhängigkeit. Erst auf dieser Grundlage sei über nachweislich erforderliche, verhältnismäßige zusätzliche Aufklärungsmittel zu entscheiden. Da der Beobachtungsauftrag im Entwurf nicht eingeschränkt werde, sei zu befürchten, dass die neuen erweiterten Befugnisse des BfV nicht der Terrorismus- und Sabotagebekämpfung dienten, sondern der Bekämpfung von Regierungskritikern.
Luca Manns, Universität zu Köln, stellte die Frage, ob es mit dem BND einen Dienst geben solle, der nicht nur im Ausland sammle, sondern auch Maßnahmen ergreife. Das werde ganz dringend gebraucht. Der BND müsse sich stark verändern. Er bezeichnete die angestrebte Reform als richtig. Aufgaben und Beobachtungsobjekt-Regime des BfV seien tragfähig. Maßstab der neuen Interventionsbefugnisse sei die Wirkung der Maßnahme, nicht ein institutionelles Trennungsverbot. Die Zusammenführung der strategischen Aufklärung sei richtig. Ihre Speicherfristen seien mit dem Grundgesetz wohl noch vereinbar. Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall seien notwendig, müssten aber gestuft, befristet und parlamentarisch rückgebunden sein.
Ulrich Vosgerau sah in dem Gesetzentwurf einen Paradigmenwechsel, der durch die Einführung operativer Befugnisse im Übergang vom Nachrichtendienst zum Geheimdienst liege. Das bedeute, dass das Trennungsgebot überwunden werden solle. Dies habe aber in Deutschland verfassungsrechtliche Bedeutung. Das Trennungsgebot wird seiner Einschätzung nach im Mittelpunkt künftiger Auseinandersetzungen über diese Gesetzesnovelle vor dem Bundesverfassungsgericht stehen. So wie der Gesetzentwurf auf dem Papier stehe, werde er Karlsruhe nicht passieren. Er sprach von einer allmählichen Ausweitung der Aufgaben des Bundesamtes und der Landesämter für Verfassungsschutz. Der Verfassungsschutz werde heute als ein Mittel zur Unterdrückung der Opposition genutzt. Er thematisiere nicht mehr wirklich Gefahren für die innere Sicherheit.
Professor Gunter Warg, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, konzentrierte sich nach eigener Darstellung auf die geplanten Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Er verwies auf drei zentrale Regelungsziele: Schaffung klarer und verfassungskonformer Eingriffsschwellen für die nachrichtendienstlichen Mittel, dazu Einrichtung einer unabhängigen Kontrolle und Einführung neuer Eingriffsbefugnisse wie der Zugriff auf IT-Systeme oder die öffentlich durchgeführte Videoüberwachung. Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen seien eben gesetzessystematisch überzeugend und verfassungskonform. Die zur Aufgabenerledigung mit unterschiedlicher Intensität erfolgenden Grundrechtseingriffe und die dafür zu beachtenden Eingriffsvoraussetzungen würden überwiegend zutreffend definiert.