Anhörung zum Konsumcannabisgesetz
Berlin: (hib/SKÖ) Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat sich am Mittwoch im Rahmen einer öffentlichen Anhörung mit einer von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgeschlagenen Änderung des Konsumcannabisgesetzes befasst.
Mit dem Gesetzentwurf (21/2116(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) will die Grünen-Fraktion eine Liberalisierung des Nutzhanfanbaus erreichen. Nachdem in den vergangenen Jahren immer mehr Nutzhanf angebaut wurde, hätten sich die Anbauflächen zuletzt wieder verringert, schildert die Grünen-Fraktion in ihrem Gesetzentwurf. Den Grund für den Rückgang führt die Fraktion insbesondere auf Unsicherheiten bezüglich der Rechtslage zurück. Diesen soll durch die im Entwurf enthaltenen Maßnahmen entgegengewirkt werden. Dazu gehört die Streichung der sogenannten Missbrauchsklausel im Konsumcannabisgesetz (KCanG). Demnach wird eine Hanfpflanze bislang nur als Nutzhanf klassifiziert, wenn der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Für einen solchen Missbrauch liegen laut der Darstellung im Gesetzentwurf keine Belege vor. Seit der Verabschiedung des KCanG und den damit einhergehenden legalen Beschaffungsoptionen sei „ein derartiger Missbrauch von Nutzhanf praktisch endgültig auszuschließen“.
Im Weiteren sieht der Entwurf die Zulassung des Indoor-Anbaus für Nutzhanf vor, um auch Wirtschaftsbeteiligten außerhalb des klassischen Ackerbaus den Anbau zu ermöglichen. Zudem soll der THC-Grenzwert für die Definition von Nutzhanf von 0,3 auf 1 Prozent angehoben werden. Der THC-Gehalt sei abhängig von den Wetterverhältnissen in der Wachstumsphase. Somit bestehe für Landwirte das hohe wirtschaftliche Risiko einer nachträglichen „Aberkennung des Nutzhanfcharakters der Ernte“. Ein THC-Gehalt von 1 Prozent entspricht den Grenzwerten in der Schweiz und in Tschechien.
Der Sachverständige Felix Drewes, Berater und Fachbuchautor zum Thema Nutzhanf, nannte die Streichung der Missbrauchsklausel „sachgerecht und überfällig“. Die Klausel mache die Strafbarkeit des Umgangs mit einem zulässigen Rohstoff von einer unterstellten Zweckentfremdung abhängig. Der Landwirt stehe damit stets „unter Generalverdacht“, sagte Drewes in der Anhörung. Die Anhebung des THC-Werts auf ein Prozent hielt er für vertretbar. Der von der Linksfraktion benannte Sachverständige wies allerdings darauf hin, dass der EU-Förderwert unverändert bei 0,3 Prozent liege. Zudem müsse für die Höchstgehalte in Lebensmitteln ein gemeinsames Konzept entwickelt werden, „sonst wandert das Risiko vom Landwirt zum Verarbeiter“. Drewes plädierte außerdem dafür, bei der THC-Kontrolle an der Sorte statt an jedem einzelnen Feld anzusetzen. Die Hebel für die Förderung des Nutzhanfanbaus sieht der Sachverständige auch außerhalb des KCanG. Er schlägt etwa eine Quote für biobasierte Baustoffe bei Bauvorhaben des Bundes nach französischem Vorbild vor. Zudem sollten rechtliche Bestimmungen zu Nutzhanf im Agrarrecht festgehalten werden, forderte er. Nutzhanf sei ein Ackerrohstoff und solle auch so behandelt werden.
Simone Graeff-Hönninger, Professorin für Pflanzenbau an der Universität Hohenheim, sah in dem Entwurf einen „wesentlichen Schritt“ zur Förderung des Nutzhanfanbaus in Deutschland. Wie Drewes führte auch sie an, dass ein Missbrauch von Nutzhanf zu Rauschzwecken nicht belegt sei. Da der THC-Gehalt neben der Genetik von Standort, Witterung und Stressfaktoren abhänge, komme es beim bisherigen Grenzwert auch bei zertifiziertem Saatgut zu unverschuldeten Überschreitungen. Dies könne wiederum zur Aberkennung der Ernte führen. Die von der SPD-Fraktion benannte Sachverständige legte außerdem dar, dass der Wert von 0,3 Prozent als „genetischer Flaschenhals“ bei der Züchtung wirke, der viele Sorten in der EU ausschließe. Den Indoor-Anbau befürwortete sie ebenso wie Drewes. Fragen des Verbraucher- und Tierschutzes sind Graeff-Hönninger zufolge im Lebensmittel- und Futtermittelrecht zu regeln.
Katharina Geiger vom Deutschen Bauernverband (DBV) begrüßte den Entwurf ebenfalls ausdrücklich. Durch den Wegfall der Missbrauchsklausel werde die Rechtssicherheit erheblich verbessert. Das betreffe strafrechtliche Risiken, die selbst bei ordnungsgemäßem Umgang mit Nutzhanf entstehen könnten. Die Vertreterin des DBV sagte zudem, die Anhebung des THC-Grenzwerts trage zu mehr Wettbewerbsgleichheit innerhalb Europas bei. Der DBV unterstütze eine nationale Anhebung, die „so schnell wie möglich“ erfolgen solle. Das schaffe Planungssicherheit, so Geiger. Die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen benannte Sachverständige bezeichnete es in der Anhörung als entscheidend, die vorgeschlagenen Maßnahmen zudem „durch weiteren Bürokratieabbau zu begleiten“.
Kritisch sehen den Gesetzentwurf Robert Pieper und Bernd Schäfer vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Die von der Unionsfraktion eingeladenen Sachverständigen warnten vor den Risiken für Tiere und Verbraucher. Pieper legte den Fokus auf Futtermittel. Dazu stellte er eine Modellrechnung auf: Würde man an Milchkühe, etwa bei regionaler Futtermittelknappheit, Nutzhanf verfüttern, würde der toxikologische Referenzwert bereits bei 0,3 Prozent THC und rund einem Kilogramm Hanf am Tag um das rund 130-Fache überschritten. THC und andere Cannabinoide gingen zudem in die Milch über. Da es auf EU-Ebene noch keine Höchstgehalte für Futtermittel gebe, sei die Missbrauchsklausel derzeit „unsere letzte Bastion“, sagte der Sachverständige. Wenn auch bei Lebens- und Futtermitteln solche Höchstgehalte oder ein Fütterverbot gelten würden, werde die Klausel nicht mehr gebraucht, so Pieper.
Schäfer bezog sich dagegen auf Lebensmittel. Verbraucherinnen und Verbrauchern sei oft nicht bewusst, dass hanfhaltige Lebensmittel einen psychoaktiven Stoff enthalten könnten. Besonders gefährdet seien Kinder. Für ihren Schutz reiche das geltende Lebensmittelrecht „auf gar keinen Fall“ aus, sagte der zweite Sachverständige des BfR. Höchstgehalte gebe es im Wesentlichen nur für Erzeugnisse aus Hanfsamen, nicht aber für Lebensmittel aus Blättern und Blüten. Wie Pieper plädierte auch er dafür, die Maßnahmen zur Missbrauchsklausel und zum THC-Grenzwert erst dann umzusetzen, wenn im Lebensmittelbereich eine ausreichende Regelung bestehe.