Außenwirtschaftsverordnung wurde angepasst
Berlin: (hib/NKI) Die Bundesregierung hat eine Verordnung (21/8775(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) eingebracht. Mit der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (23. AWV-ÄndVO) werden im Wesentlichen europarechtliche und völkerrechtliche Vorgaben in nationales Recht übertragen.
Die wichtigsten Änderungen betreffen neue Sanktionen und Bußgelder gegenüber Russland, indem die EU-Sanktionsstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1226 umgesetzt wird. Sie dienen der klaren Abgrenzung zum Strafrecht (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz, AWG), das Verstöße gegen Transaktionsverbote im Zusammenhang mit Zentralbanken unter Strafe stellt. Außerdem erhalten Behörden mehr Ausnahmen, um zur Erledigung dienstlicher Aufgaben Güter in Embargoländer auszuführen oder durchzuführen (§ 76a AWV). Zuvor war dies streng auf Güter im eigenen Gewahrsam beschränkt. Die grundsätzliche Genehmigungspflicht bleibt bestehen. Mit der Verordnung wird auch die Ausfuhrliste (Anlage 1) aktualisiert und „grundlegend neu gefasst“. Nationale Listenpositionen für neuartige Technologien entfallen, sofern sie mittlerweile in die europäische Dual-Use-Verordnung übernommen wurden, um EU-weit einheitliche Standards zu sichern. Gleichzeitig wurde im Vorgriff auf internationale Beschlüsse die neue Güterlistung 2B905 eingeführt.
Das Waffenembargo (§ 74 AWV) gegenüber Simbabwe wird gestrichen. Da dieser Bereich bereits unmittelbar durch die EU-Verordnung Nr. 314/2004 abgedeckt wird, besaß die nationale Regelung keine praktische Relevanz mehr. Auch die Ausfuhr bestimmter Posten für Dual-Use-Güter für Syrien wurde aufgehoben, als Grund dafür gilt die Aufhebung verschiedener EU-Sanktionen.