Einbürgerungen nach Grundgesetz-Artikel 116 Absatz 2
Berlin: (hib/STO) Verdachtsfälle bei Einbürgerungen nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) sind Thema der Antwort der Bundesregierung (21/8763(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/8465(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Darin schrieb die Fraktion, dass nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ vom 7. September 2026 die Staatsanwaltschaft Düsseldorf und das Bundeskriminalamt gegen 32 Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Verdacht ermittelten, „Einbürgerungen nach Artikel 116 Absatz 2 GG unter Verwendung manipulierter Identitäts-, Personenstands- oder Abstammungsnachweise erlangt oder zu erlangen versucht zu haben“.
Die genannte Grundgesetz-Passage gewährt der Fraktion zufolge früheren deutschen Staatsangehörigen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sowie ihren Abkömmlingen unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung.
In ihrer Antwort schreibt die Bundesregierung, dass sie derzeit „in enger Abstimmung mit den zuständigen Ermittlungsbehörden die Verfahrens- und Prüfprozesse bei Wiedergutmachungseinbürgerungen nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes“ überprüfe. Anlass seien bekannt gewordene kriminelle Fälschungs- und Täuschungsaktivitäten. Ziel sei es, das Verfahren gegen entsprechende kriminelle Aktivitäten weiter abzusichern.
Die Ermittlungen und Prüfprozesse zur strukturierten Aufbereitung des Missbrauchsgeschehens dauern laut Bundesregierung gegenwärtig an und sind noch nicht abgeschlossen. „Zu den von der Fragestellerin in Bezug genommenen Verdachtsfällen sowie den beim Bundesverwaltungsamt laufenden Prüf- und Rücknahmeverfahren können, in Abstimmung mit den zuständigen Stellen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus ermittlungstaktischen Gründen keine näheren Angaben gemacht oder Zuordnungen vorgenommen werden“, heißt es in der Antwort des Weiteren.