28.10.2026 Verteidigung — Antwort — hib 861/2026

Erwerb von Kleinstdrohnen durch die Bundeswehr

Berlin: (hib/SCR) Über den Erwerb von Kleinstdrohnen durch die Bundeswehr gibt die Bundesregierung in einer Antwort (21/8719(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/8071(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) Auskunft. Die Abgeordneten hatten vor allem die Beschaffung im Rahmen der Nutzung flexibler Haushaltsmittel, die Leiterinnen und Leiter von militärischen Dienststellen für bestimmte Beschaffungen einsetzen können, thematisiert.

Die Bundesregierung betont in der Antwort, dass handelsübliche Drohnen (small Unmanned Aircraft Systems, sUAS) nur dort beschafft werden, wo sicherheitsrelevante Anforderungen nachweislich nicht bestünden. „Sicherheitsanforderungen werden konsequent dort priorisiert und zwingend berücksichtigt, wo der Verwendungszweck, die Verarbeitung schutzbedürftiger Informationen oder konkrete Risiken für die nationale Sicherheit dies erfordern“, heißt es dazu. Folglich würden handelsübliche sUAS ausschließlich für Verwendungszwecke eingesetzt, „die keine besonderen Anforderungen an Informationssicherheit oder eine besondere Vertrauenswürdigkeit der Lieferkette erfordern“. Die Systeme seien ausnahmslos nur für den Umgang mit Informationen der Einstufung „OFFEN“ zulässig. Ein Risiko, dass Bauteile oder Komponenten der Drohnen eigenständige Kommunikationskanäle zu nicht verbündeten Staaten aufbauen, könne allerdings nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Der Betrieb der Systeme müsse zwingend ohne Internetverbindung erfolgen und sie müssten ohne Nutzeraccounts, Registrierungen oder Hersteller-Verifizierungen voll funktionsfähig sein, heißt es zu den konkreten Anforderungen.

Keine Angaben, auch nicht in eingestufter Form, macht die Bundesregierung in der Antwort unter anderem zu der Frage der AfD-Fraktion nach der Zahl der „Befähigungen zum Fliegen von handelsüblichen Kleinstdrohnen“, die in der Bundeswehr im vergangenen Jahr erlangt wurden, sowie zur erwarteten Entwicklung in diesem Jahr. „Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten über schutzwürdige Interessen unseres Staates sowie die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Bundeswehr bekannt würden“, schreibt die Bundesregierung dazu.

Analog antwortet die Bundesregierung auf eine Frage nach konkreten Inhalten einer sogenannten White-List, die für die Beschaffung handelsüblicher Kleinstdrohnen aus den „Flexiblen Haushaltsmitteln für Leiter und Leiterinnen militärischer Dienststellen (Flex-HHM Kdr)“ Ende Oktober 2023 ins Leben gerufen und im Juni 2024 umfassend überarbeitet worden sei. Voraussetzung für die Aufnahme in diese Liste sei eine Typfreigabe des Luftfahrtbundesamtes der Bundeswehr gewesen. Eine Offenlegung der auf der Liste geführten Drohnen und ihrer Produktionsländer berge laut Bundesregierung „die Gefahr der Manipulation der Drohnen schon bei der Produktion sowie die Einflussnahme potentieller Gegner auf die Hersteller“.

Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, ist die Beschaffung handelsüblicher Kleinstdrohnen nicht auf das System der White-List beschränkt. So bestehen laut Bundesregierung Rahmenvereinbarungen zur Beschaffung von handelsüblichen Kleinstdrohnen für Zieldarstellungs- und Ausbildungszwecke, über die entsprechende Systeme abgerufen werden können.

Der Ausgabenstand der Mittel, seit 2026 „Flexible Haushaltsmittel militärische Dienststellenleitungen (FlexHHM milDstLtg)“ genannt, im laufenden Haushaltjahr betrug bis September 2026 laut Antwort knapp 12,3 Millionen Euro. Eine Übertragung nicht genutzter Mittel in das Folgejahr ist demnach nicht möglich.