Anpassung von Immissionsschutzverordnungen geplant
Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung hat dem Bundestag eine Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 vorgelegt (21/8822(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Damit sollen noch ausstehende „geringfügige Anpassungen“ in Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vorgenommen werden, für die gemäß Paragraf 48b BImSchG die Zustimmung des Bundestags erforderlich ist.
Außerdem soll die Verordnung die luftbezogenen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 der Europäischen Kommission vom 6. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche in nationales Recht umsetzen. Dazu seien Anpassungen der bestehenden Regelungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) und der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) „zwingend erforderlich“, so die Bundesregierung.
Die Verordnung soll darüber hinaus dazu dienen, den Erfüllungsaufwand für Unternehmen - insbesondere durch die Anpassung von Messverpflichtungen - zu reduzieren. Darauf hätten sich Bund und Länder gemäß einer Vereinbarung im Rahmen des Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie zur Umsetzung entsprechender Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode geeinigt.
Der Bundesrat hat der Verordnung bereits am 25. September der Verordnung mit Maßgaben zugestimmt. Diese hat die Bundesregierung unverändert übernommen.
Die Länderkammer widerspricht unter anderem einzelnen, zur Verfahrensbeschleunigung gestrichenen Regelungen. So berge etwa der ersatzlose Wegfall der Vorgabe, die Erstmessung an mindestens drei Tagen nach Inbetriebnahme einer Anlage durchzuführen, die Gefahr, „dass der eigentliche Zweck der bisherigen Regelung - die Erfassung unterschiedlicher Betriebszustände der Anlage - im Vollzug verloren geht“, heißt es im insgesamt zwölf Punkte umfassenden Änderungskatalog. Andere geplante Streichungen lehnt der Bundesrat mit Verweis auf befürchtete Anforderungsverschärfungen für Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen ab. Verschärfungen seien „gemäß Verordnungsbegründung nicht vorgesehen“.