Umfassende Reform der Sozialen Pflegeversicherung
Berlin: (hib/PK) Die Soziale Pflegeversicherung (SPV) soll auf eine stabilere finanzielle Grundlage gestellt werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/8869(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sieht dazu Neuregelungen in der Versorgung vor mit geringeren Ausgaben und höheren Einnahmen. Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll bereits ab 2027 die Beiträge stabilisieren und das erwartete Defizit in Milliardenhöhe ausgleichen. Auf der Versorgungsseite soll das komplexe Leistungsrecht besser strukturiert, von Bürokratie entlastet und mit Hilfe der Digitalisierung übersichtlicher gestaltet werden.
Im Mittelpunkt der künftigen pflegerischen Versorgung sollen Prävention und Rehabilitation stehen. Dazu sieht der Gesetzentwurf im Alter von über 60 Jahren einen ergänzenden Anspruch auf eine altersbezogene Erfassung und Bewertung der gesundheitlichen Risiken und Belastungen vor, die zu einem Verlust von Selbstständigkeit oder zum Eintritt von Pflegebedürftigkeit beitragen könnten. Die Versichertendaten sollen von den Krankenkassen genutzt werden, um den präventionsrelevanten Bedarf zu bestimmen und passende Angebote zu empfehlen.
Neu eingeführt wird ein Anspruch auf fachliche Unterstützung in der häuslichen Pflege, die sogenannte Pflegebegleitung. Sie soll Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen dabei helfen, die gesundheitliche und pflegerische Situation der betroffenen Person zu verbessern und ihre Selbstständigkeit zu erhalten. Die Pflegebegleitung soll auch dazu beitragen, einer möglichen Überforderung pflegender Angehöriger vorzubeugen. Im Gegenzug fällt der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 weg.
Das Leistungsrecht soll neu gegliedert und vereinfacht werden. Bestimmte Einzelleistungen sollen zu einem neuen ambulanten Sachleistungsbudget, einem Entlastungsbudget sowie einem Sozialraumbudget gebündelt werden. Dadurch sollen Leistungen flexibel und unbürokratisch genutzt werden können, ohne jeweils Anträge oder Belege einzureichen.
Das Pflegegeld ist künftig Teil des Entlastungsbudgets, über dessen Verwendung die Pflegebedürftigen selbst entscheiden. Das Sachleistungsbudget kann für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste genutzt werden. Ein neues Überbrückungsbudget ist für Notfälle und Akutsituationen vorgesehen, wenn etwa pflegende Angehörige krankheitsbedingt ausfallen.
In den Pflegegraden 2 bis 5 geht der bisherige Entlastungsbetrag im Sozialraumbudget auf. Diese Mittel können für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden, auch für Einzelhelfer aus der Nachbarschaft. Der dafür verfügbare Betrag wird angehoben.
Die Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad werden insgesamt leicht angehoben. Für bereits eingestufte Personen gilt ein Bestandsschutz.
Neu ist ein sogenanntes Pflege-Cockpit. Dort sollen Pflegekassen alle Informationen und Instrumente für Pflegebedürftige sowie pflegende Angehörige digital zur Verfügung stellen. Das Ziel ist, an einem Ort Anträge zu stellen, Anbieter zu finden und Informationen zur Pflege zu erhalten.
Durch eine Öffnung des Vertrags- und Vergütungsrechts der Pflegeversicherung soll den Pflegeeinrichtungen mehr Raum für Innovationen gegeben werden. Aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes werden 1,6 Milliarden Euro für die Digitalisierung von Einrichtungen der Langzeitpflege zur Verfügung gestellt. Die Länder sollen sich mit 400 Millionen Euro beteiligen.
Der Anstieg der Pflegekosten soll begrenzt werden. Die für 2028 eigentlich geplante Dynamisierung der Leistungen fällt aufgrund der angespannten Finanzlage weg. Ab 2029 ist dann eine jährliche Anpassung der Leistungsbeträge um die Inflationsrate vorgesehen.
Die Reform beinhaltet eine Kombination von weniger Ausgaben und mehr Einnahmen. Die Ausgabenseite betrifft laut Entwurf unter anderem die „präventionsorientierte Fokussierung der Leistungen beim Pflegegrad 1“. Die Verwaltungskostenpauschale, die Pflegekassen an die Krankenkassen zahlen, soll von 3,0 auf 2,7 Prozent reduziert werden. Zudem wird die Rückzahlung der Bundesdarlehen an die SPV auf die Jahre 2025-2039 verschoben.
Um die Einnahmen zu erhöhen, soll die Beitragsbemessungsgrenze der SPV um 300 Euro im Monat angehoben werden. Zudem wird der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent erhöht.
Für die bisher beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern wird ab 2028 ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent erhoben. Beitragsfrei mitversichert bleiben Kinder sowie Erwachsene analog zu den Ausnahmetatbeständen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Außerdem sollen künftig auch bei Minijobs Beiträge zur SPV gezahlt werden.