03.11.2026 Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit — Gesetzentwurf — hib 877/2026

Strengere Regeln für Abfallexporte in Drittstaaten

Berlin: (hib/SAS) Strengere Regeln für Exporte von Abfällen in Drittstaaten, eine bessere Überwachung und Bekämpfung illegaler Ausfuhren, darauf zielt die europäische Verordnung über die Verbringung von Abfällen, die nach einer zweijährigen Übergangsfrist bereits seit dem 21. Mai 2026 mit Ausnahme von einzelnen Bestimmungen EU-weit gilt. Die Bundesregierung hat nun ihren Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (21/8866(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorgelegt, um die entsprechenden Durchführungsbestimmungen anzupassen. Der Bundestag wird voraussichtlich am Donnerstagabend darüber in erster Lesung beraten.

Mit der neuen EU-Verordnung ergeben sich laut Bundesregierung durch die Einführung elektronischer Verfahren für die Übermittlung und den Austausch von Informationen bei der Abfallverbringung sowie durch veränderte Bestimmungen „wesentliche Änderungen“. Diese erfordern eine Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes und die Aufhebung des bisherigen Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007.

Eine zentrale Änderung ist, dass Informationen und Dokumente künftig über ein einheitliches elektronisches System übermittelt werden sollen. Dadurch sollen Abfallströme nachvollziehbarer und Verwaltungsverfahren effizienter werden. Zudem werden die Regeln für Abfallexporte in Drittstaaten verschärft: Ab Mai 2027 soll Müll nur noch in Länder außerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) exportiert werden dürfen, wenn das Zielland explizit zustimmt und eine umweltgerechte Verarbeitung des Mülls nachweisen kann.

Bereits ab dem 21. November 2026 soll für zweieinhalb Jahre die Ausfuhr von Kunststoffabfällen in Nicht-OECD-Länder verboten sein. Durch verschärfte Sanktionen soll auch der illegale Abfallhandel effektiver bekämpft werden.

Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf sollen unter anderem die Bestimmungen für die elektronische Übermittlung und den Austausch von Informationen im novellierten Abfallverbringungsgesetz ergänzt und die Bußgeldvorschriften überarbeitet werden.