03.11.2026 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 877/2026

Vermögensanrechnung in einer Bedarfsgemeinschaft

Berlin: (hib/CHE) Ein Kind, das in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, muss weder sein Einkommen noch sein Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes der übrigen Bedarfsmitglieder einsetzen. Das betont die Bundesregierung in einer Antwort (21/8843(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage (21/8547(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Diesem Prinzip entsprechend sei in Paragraf 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) auch nur die Berücksichtigung elterlichen Einkommens und Vermögens beim Kind vorgesehen und nicht umgekehrt. „Folglich bleiben Einkommen und Vermögen des Kindes vollständig ihm zugeordnet. Dies verhindert auch, dass Kinder mit ihrem überschüssigen Einkommen und Vermögen den Lebensunterhalt der Eltern sicherstellen. Dies ist sachgerecht und steht im Einklang mit Paragraf 12 Absatz 2 Satz 3 SGB II“, schreibt die Regierung weiter.

Sie erläutert ferner, dass Kinder nur zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. „Können sie dies hingegen, sind die betroffenen Kinder kein Teil der Bedarfsgemeinschaft mehr, sodass auch keine Übertragung von Freibeträgen mehr in Betracht kommt. Dies war auch vor der Änderung der Vermögensfreibeträge der Fall.“