Experten uneins beim Infrastrukturausbau für Stromerzeugung
Berlin: (hib/NKI) An dem von der Bundesregierung geplanten Flexibilitätsbeschleunigungsgesetz, mit dem der Ausbau von Kraftwerken, Stromspeichern, Pumpspeichern und der dafür nötigen Infrastruktur in Deutschland beschleunigt werden soll, besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie(Interner Link) über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit“ (21/8285(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) am Mittwoch, 4. November 2026, deutlich.
Mit dem Flexibilitätsbeschleunigungsgesetz (FlexBG) sollen Betreiber und Investoren von Kraftwerken und Stromspeichern, die nach dem Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten bezuschlagt werden, sowie Wasserkraftwerke, die als Energiespeicher (Pumpspeicherkraftwerke) dienen, kürzere Planungs- und Genehmigungsverfahren erhalten. Die bisherigen Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere für Pumpspeicherkraftwerke und Infrastruktur für Offshore-Windenergie, seien sehr langwierig und komplex, was zu erheblichen Verzögerungen und Projektabbrüchen geführt habe, heißt es im Entwurf. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine elektronische Durchführung der Zulassungsverfahren und Fristvorgaben für Kraftwerke und Stromspeicher, Gas-, Wasserstoff-, Biomethan- und Biogasanlagen vor. Kraftwerke und bestimmte bauliche Maßnahmen in Hafengebieten für Offshore-Anbindungsleitungen werden bis 2031 als im überragenden öffentlichen Interesse liegend eingestuft, was zu einer schnelleren Bearbeitung bei Behörden und Gerichten führen soll.
Paula Hahn, Abteilungsleiterin Recht beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), forderte deutliche Nachbesserungen am Gesetz. Sie schlug vor, dass Vorhabenträger wählen können sollten, ob sie laufende Verfahren nach bisherigem Recht fortführen oder die neuen Regelungen nutzen. Außerdem müssten die Beschleunigungsmaßnahmen auf den Netzausbau sowie weitere Infrastrukturen ausgeweitet werden. So sollten auch Vorhaben aus dem Bereich Offshore-Windenergie mit in die Regelung einbezogen werden. „Angesichts des weiter anhaltenden Zubaus an dezentraler Einspeisung, aber auch deutlich zunehmenden Netzanschlüssen mit Last, wie Speicher, Rechenzentren, Wärmepumpen, E-Ladeinfrastruktur, Industrie ist der schnelle Ausbau der Netze zentral“, sagte Hahn. Ziel müsse es dabei sein, dass der gesetzliche Rahmen so ausgestaltet werde, dass alle Möglichkeiten des beschleunigten Netzausbaus genutzt werden könnten. „Verfahrensdauern von zehn Jahren und mehr für die Hochspannungsebene müssen der Vergangenheit angehören“, forderte sie. Dieses „drängendste Thema“ adressiere der Gesetzentwurf bisher nur am Rande.
Tim Krautschneider von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG sprach sich mit Nachdruck dafür aus, Verzögerungen bei Bearbeitungszeiten für Genehmigungen zu vermeiden. Das StromVKG sehe vor, dass diese neuen Anlagen bis zum 1. November 2031 betriebsbereit sein müssten. „Zur Sicherstellung dieses Ziels ist es zwingend erforderlich, umfassende Beschleunigungsmaßnahmen sehr kurzfristig in Kraft zu setzen“, sagte er. Mit ihren Fuel Switch-Kraftwerken Stuttgart-Münster, Altbach/Deizisau HWK 3 und Heilbronn Block 8 habe die EnBW in den letzten Jahren umfassende Erfahrungswerte bei Planung, Genehmigung und Realisierung neuer Kraftwerksanlagen gesammelt. Erfahrungswerte hätten gezeigt, dass vier Jahre für die Errichtung eines neuen Kraftwerks realistisch seien. „Eine Inbetriebnahme zum 1. November 2031 setzt somit einen Baubeginn in der zweiten Jahreshälfte 2027 zwingend voraus“, betonte Krautschneider. Um dies zu erreichen, schlug er vor, die Regelungen des Flexibilitätsbeschleunigungsgesetzes in das allgemeine Anlagenzulassungsrecht, insbesondere in das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz und das Energiewirtschaftsgesetz, zu überführen.
Dem schloss sich Bodo Mayer, Vorstand bei der Schluchseewerk AG, einem der größten Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken, an. Auch er forderte mehr Tempo in der Umsetzung von solchen Großprojekten. „Zwei Beispiele verdeutlichen diesen Handlungsbedarf“, sagte Mayer. Der Pumpspeicher Riedl in Bayern an der Donau habe vom Raumordnungsverfahren bis zum Planfeststellungsbeschluss mehr als 13 Jahre und über 100 Gutachten gebraucht. Ein weiteres Beispiel sei das Pumpspeicherprojekt ATO im Südschwarzwald. Das sei nach rund zehn Jahren Genehmigungsverfahren und damit verbundenen Kosten von 80 Millionen Euro schließlich aufgegeben worden. Er verlangte, eine reguläre Entscheidungsfrist von 18 Monaten für die Genehmigungsbehörden mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere sechs Monate einzuführen. Außerdem brauche es eine frühzeitige Feststellung und eindeutige Regelung über die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.
Christoph Tischer, Leiter der Abteilung Umweltschutz/Genehmigungen bei der Lausitz Energie Bergbau AG/Lausitz Energie Kraftwerke AG (LEAG), sah „Ergänzungs- und Anpassungsbedarfe“ bei der Verfahrensbeschleunigung. „Insbesondere sollten die Regelungen zum überragenden öffentlichen Interesse erweitert, Flexibilisierungsmöglichkeiten im Immissionsschutzrecht gestärkt sowie weitere Beschleunigungspotenziale im Wasserrecht genutzt werden“, sagte er. Außerdem solle die Regelung erweitert werden. Das überragende öffentliche Interesse müsse nicht nur für die eigentliche Erzeugungsanlage gelten, sondern - wie vom Bundesrat bereits für die Netze gefordert - ebenso für sämtliche mit dem Vorhaben verbundenen Netzanschlüsse und Leitungsinfrastrukturen, und zwar jeweils für Strom und für Gas. „Ohne einen rechtzeitig verfügbaren Netzanschluss kann die Errichtung des Kraftwerks ihren energiewirtschaftlichen Zweck nicht erfüllen“, warnte Tischer. Außerdem enthalte der Gesetzentwurf keine Regelung zur vereinfachten Änderung und Fortschreibung bestehender wasserrechtlicher Erlaubnisse. Daher sei es empfehlenswert, die allgemeine Einführung einer wasserrechtlichen Änderungsanzeige beziehungsweise einer vereinfachten Änderungsgenehmigung nach dem Vorbild des Immissionsschutzrechts vorzusehen.
Bernhard Strohmayer, Leiter erneuerbare Energien beim Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne), plädierte dafür, „die Errichtung von Batteriespeichern zu beschleunigen“. Der Entwurf des Stromsystemflexibilitätsgesetzes reize den Bau fossiler Gaskraftwerke, wie er im StromVKG bereits angelegt sei, weiter an. „Eine pauschale Privilegierung fossiler Kraftwerksinfrastruktur lehnen wir ab“, sagte Strohmayer. Außerdem setze sich der bne, der die Interessen von Unternehmen neuer, dezentraler und erneuerbarer Energiewirtschaft vertritt, für die Schaffung einer allgemeingültigen Regelung zur Nutzung von privaten Grundstücken für Netzanschlüsse und Nebenanlagen auch für erneuerbare Energien sowie Stromspeicher ein. „Beschleunigung ist notwendig, darf aber nicht zu neuen fossilen Pfadabhängigkeiten oder unverhältnismäßigen Eingriffen führen“, sagte er.
In einer schriftlichen Stellungnahme verlangte der Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES), dass das Gesetz die Bedeutung sämtlicher Speichertechnologien für ein flexibles Stromsystem konsequent berücksichtigen solle. Die vorgesehenen Beschleunigungsinstrumente des Stromsystemflexibilitätsgesetzes sollten nicht ausschließlich an einen Zuschlag im Rahmen des StromVKG geknüpft werden. Auch marktgetragene Energiespeicherprojekte leisteten einen wichtigen Beitrag zur Flexibilität und Versorgungssicherheit und sollten von geeigneten Verfahrenserleichterungen profitieren können. Darüber hinaus sollten die Fristen für Stellungnahmen und Entscheidungen kürzer und rechtssicher ausgestaltet werden und der Beginn der Entscheidungsfrist nicht durch eine unbestimmte Vollständigkeitsprüfung hinausgeschoben werden können.
Professor Reinhard Müller-Syhre von der Tetrastruct GmbH lehnte den Gesetzentwurf als einziger der Experten komplett ab. Der wichtigste Grund dafür sei der Begriff des „überragenden öffentlichen Interesses“, sagte er. Dieser Begriff sei „ein Türöffner“. „Wer den Status einmal erhalten hat, setzt sich in der Abwägung gegen Natur, Denkmal, Nachbarn und Gemeinden praktisch durch, ohne den Vorrang im Einzelfall begründen zu müssen“, sagte Müller-Syhre. Das überragende öffentliche Interesse gelte inzwischen für erneuerbare Energien, Speicher, Stromnetze, Wasserstoffleitungen und die Landesverteidigung, künftig auch für Kraftwerke und Hafenbauten. Gleichzeitig öffne der Entwurf mit dem überragenden öffentlichen Interesse eine Hintertür für einen kleinen, vorab bestimmten Kreis, schaffe vor der Entscheidung „unumkehrbare Tatsachen für eine Politik, die in der Bevölkerung umstritten ist, und verzichtet darauf, zu messen, ob er wirkt“, kritisierte er.